Satzung

§ 1 Name, Sitz

1. Der "Verband deutschsprachiger Berufsgenealogen” - im Folgenden Verband genannt - hat seinen Sitz in Berlin. Er wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Verbands ist es, den Berufsstand der Berufsgenealogen zu fördern, insbesondere
- den Austausch und die fachliche Zusammenarbeit von Berufsgenealogen zu fördern,
- die Aus- und Weiterbildung zum Berufsgenealogen zu ermöglichen und zu einem Stand hoher Qualifikation
  von Berufsgenealogen beizutragen,
- zum Entstehen eines einheitlichen Berufsbildes in der Öffentlichkeit beizutragen,
- die Mitglieder als Berufszweig nach außen zu vertreten,
- einzelne Mitglieder in Auseinandersetzungen von allgemeinem Belang für den Berufsstand zu unterstützen,
- allgemein das Ansehen der Genealogie als historischer Hilfswissenschaft zu mehren.

2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Verbands und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Sie haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Verbands irgendwie geartete Ansprüche an das Verbandsvermögen.

4. Der Verband darf keine anderen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbands kann jede natürliche Person sein.
Der Verband kann auch Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen. Dies können auch juristische Personen sein.

2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass die Person Einkommen durch die Vergütung für genealogische Forschungen für Dritte bestreitet.

3. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die einer Begründung bedarf, ist innerhalb eines Monats Beschwerde zur Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet. Für die Aufnahme bedarf es einer Mehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder.

4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Jahres. Sie muss spätestens bis 30. Juni des Jahres beim Vorstand des Verbands eingehen.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Ausschluss. Ausschlussgrund ist grober Verstoß gegen die Interessen des Verbands oder gegen die vom Verband aufgestellten Berufsgrundsätze.

6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats Beschwerde zur Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet. Der Ausschluss wird mit dem Ablauf der Beschwerdefrist oder mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam. Für einen Ausschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder erforderlich.

7. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Ausscheiden wirksam wurde.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbands zu fördern und die festgesetzten Beiträge und
    Umlagen zu entrichten.

2. Zum 1. Januar eines Jahres wird der Jahresbeitrag fällig. Die Höhe richtet sich nach dem letzten davor von
    der Mitgliederversammlung darüber gefassten Beschluss.

§ 5 Ausschüsse

1. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können beschließen, ständige oder vorübergehende Ausschüsse für besondere Angelegenheiten einzurichten. Die Ausschussmitglieder werden durch das den Ausschuss einsetzende Gremium bestimmt. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Ausschüsse können sich mit Zustimmung des einsetzenden Gremiums eine Geschäftsordnung geben.

2. Die Ausschüsse sind verpflichtet, die Mitglieder laufend über ihre Tätigkeit zu unterrichten.

3. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 6 Organe

1. Organe des Verbandes sind
   1. die Mitgliederversammlung,
   2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung, Einberufung, Stimmrecht und Ablauf

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über sämtliche Angelegenheiten des Verbands.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, mit Ausnahme der Fördermitglieder, eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch ein anwesendes Mitglied für höchstens zwei abwesende stimmberechtigte Mitglieder aufgrund von auf diese Stimmrechtsübertragung gerichteten schriftlichen Vollmachten, die dem Vorstand vorzulegen sind, ausgeübt werden.

3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet.

4. Verweigern diese die Einberufung der Mitgliederversammlung, so kann jedes Vorstandsmitglied die Versammlung einberufen und leiten.

5. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 4 Wochen vor dem Termin durch Rundschreiben an alle Vereinsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung und des wesentlichen Inhalts der gestellten Anträge einzuberufen.

6. Jährlich hat mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, und zwar tunlichst im Zusammenhang mit dem jeweiligen Deutschen Genealogentag.

7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden aus eigenem Entschluss des Vorstandes einberufen oder dann, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich oder von einem der durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand bestellten Ausschüsse gefordert wird.

§ 8 Mitgliederversammlung, Inhalt

1. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:
   1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
   2. Entgegennahme der geprüften Jahresabrechnung,
   3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
   4. Wahlen des Vorstandes,
   5. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Jahres sowie über die Festsetzung der
       Beiträge und Umlagen,
   6. Beschlussfassung über Anträge.

2. Anträge, die mindestens 8 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, müssen mit der Tagesordnung mitgeteilt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung, Verfahren

1. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der erschienenen einschließlich der ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

2. Zur Beschlussfassung über Anträge, die den Mitgliedern nicht rechtzeitig mit der Tagesordnung mitgeteilt waren, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen einschließlich der ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

3. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Verbands sind nur zulässig, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung rechtzeitig mitgeteilt worden waren. Im Übrigen ist zu einer Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbands die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen einschließlich der ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wobei bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sein muss.

4. Reicht bei einer Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands die Zahl der erschienenen einschließlich der ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung nicht aus, so kann unter Einhaltung der Einladungsfrist und Einladungsform eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen einschließlich der ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.

5. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offene Abstimmung. Die Abstimmung wird geheim durchgeführt, wenn diese Art der Wahl von einem anwesenden Mitglied beantragt wird. Die Abstimmung wird durch einen Wahlausschuss geleitet, der aus den drei ältesten anwesenden Mitgliedern bestehen soll.

6. Auf schriftlichem Wege ist eine Abstimmung der Mitglieder ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung dann möglich und gilt im Sinne dieser Satzung als Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn nicht wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dem widersprechen. Sie ist nur dann möglich, wenn die Anträge, über die abzustimmen ist, in vollem Wortlaut in Form eines Rundbriefes an alle Mitglieder versandt werden und jedem Mitglied mindestens 4 Wochen Zeit zur Entscheidung bleiben, die beim Vorstand in schriftlicher Form eingehen muss.

§ 10 Vorstand, Aufgaben

1. Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er bestimmt die Richtlinien zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist für die Gesamtkonzeption und die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.

2. Die Tätigkeit des Vorstandes kann angemessen vergütet werden, wobei die Vergütung nicht unverhältnismäßig sein darf. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten angemessenen Ersatz ihrer nachgewiesenen Reisekosten oder sonstigen Aufwendungen im Interesse des Verbands.

3. Der Verband wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes allein oder zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

4. Zum Aufgabengebiet des Vorstandes gehört:
    1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 3),
    2. die Besetzung von Ausschüssen, die vom Vorstand einberufen wurden, und die Überwachung der
       Tätigkeit aller Ausschüsse (§ 6),
    3. die Festsetzung von Vorschüssen auf Beiträge und Umlagen,
    4. die Einziehung von Beiträgen und Umlagen,
    5. die Aufstellung der Jahresabschlüsse und Voranschläge des Verbands,
    6. die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Festlegung
       der Tagesordnung,
    7. Anstellung von freien oder festen Mitarbeitern, wenn die Verträge mindestens vierteljährlich kündbar
       sind.

5. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen ihm geeignet erscheinende Persönlichkeiten ohne Stimmberechtigung zuzuziehen.

§ 11 Vorstand, Verfahren

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der Vorstand wird für ein Jahr von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grunde schon vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden.

3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er durch den Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter mindestens eine Woche vorher zur Sitzung eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erscheint.

4. § 9 Abs. 6 gilt analog auch für Sitzungen des Vorstandes, wobei hier keinerlei Fristen zu beachten sind.

§ 12 Geschäftsführung

1. Dem Vorsitzenden des Vorstandes oder einem vom Vorstand benannten Mitglied des Vorstandes obliegt die Geschäftsführung.

2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser sowie die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit in allen Angelegenheiten des Vereins zu verpflichten. Der Geschäftsführer ist an Weisungen des Vorstandes gebunden. Er nimmt an den Sitzungen und Verhandlungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 13 Protokoll

1. Über die Mitgliederversammlungen, über die Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind und mindestens fünf Jahre in der Geschäftsstelle des Verbands aufzubewahren sind. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften in der Geschäftsstelle einzusehen.

§ 14 Auflösung

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbands an die Deutsche Zentralstelle für Genealogie in Leipzig, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Genealogie zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 12.09.1992 durch die Gründungsversammlung beschlossen.