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Satzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der "Verband
deutschsprachiger Berufsgenealogen” - im Folgenden Verband
genannt - hat seinen Sitz in Berlin. Er wird ins Vereinsregister
beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Verbands
ist es, den Berufsstand der Berufsgenealogen zu fördern,
insbesondere - den Austausch und die fachliche Zusammenarbeit
von Berufsgenealogen zu fördern, - die Aus- und Weiterbildung
zum Berufsgenealogen zu ermöglichen und zu einem Stand hoher
Qualifikation
von Berufsgenealogen beizutragen, - zum
Entstehen eines einheitlichen Berufsbildes in der Öffentlichkeit
beizutragen, - die Mitglieder als Berufszweig nach außen zu
vertreten, - einzelne Mitglieder in Auseinandersetzungen von
allgemeinem Belang für den Berufsstand zu unterstützen, -
allgemein das Ansehen der Genealogie als historischer
Hilfswissenschaft zu mehren.
2. Der Verband ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des
Verbands und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche
keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Sie haben weder bei
ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Verbands irgendwie
geartete Ansprüche an das Verbandsvermögen.
4. Der Verband darf
keine anderen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des
Verbands kann jede natürliche Person sein. Der Verband kann
auch Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen. Dies können
auch juristische Personen sein.
2. Voraussetzung für
die Mitgliedschaft ist, dass die Person Einkommen durch die
Vergütung für genealogische Forschungen für Dritte bestreitet.
3. Über
Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung
eines Antrags, die einer Begründung bedarf, ist innerhalb eines
Monats Beschwerde zur Mitgliederversammlung möglich, die
endgültig entscheidet. Für die Aufnahme bedarf es einer Mehrheit
der Stimmen der in der Mitgliederversammlung vertretenen
Mitglieder.
4. Der Austritt eines
Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende eines
Jahres. Sie muss spätestens bis 30. Juni des Jahres beim
Vorstand des Verbands eingehen.
5. Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod oder Ausschluss. Ausschlussgrund ist grober
Verstoß gegen die Interessen des Verbands oder gegen die vom
Verband aufgestellten Berufsgrundsätze.
6. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss ist
innerhalb eines Monats Beschwerde zur Mitgliederversammlung
möglich, die endgültig entscheidet. Der Ausschluss wird mit dem
Ablauf der Beschwerdefrist oder mit der Entscheidung der
Mitgliederversammlung wirksam. Für einen Ausschluss ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in der
Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder erforderlich.
7. Die
Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das
Ausscheiden wirksam wurde.
§ 4 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Verbands zu fördern und
die festgesetzten Beiträge und
Umlagen zu entrichten.
2. Zum 1. Januar
eines Jahres wird der Jahresbeitrag fällig. Die Höhe richtet
sich nach dem letzten davor von
der Mitgliederversammlung
darüber gefassten Beschluss.
§ 5 Ausschüsse
1. Die
Mitgliederversammlung oder der Vorstand können beschließen,
ständige oder vorübergehende Ausschüsse für besondere
Angelegenheiten einzurichten. Die Ausschussmitglieder werden
durch das den Ausschuss einsetzende Gremium bestimmt. Die
Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen
Ausschussvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Ausschüsse
können sich mit Zustimmung des einsetzenden Gremiums eine
Geschäftsordnung geben.
2. Die Ausschüsse
sind verpflichtet, die Mitglieder laufend über ihre Tätigkeit zu
unterrichten.
3. Jedes
Vorstandsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen der
Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 6 Organe
1. Organe des
Verbandes sind 1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung, Einberufung, Stimmrecht und Ablauf
1. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über sämtliche Angelegenheiten
des Verbands.
2. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, mit Ausnahme der
Fördermitglieder, eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch ein
anwesendes Mitglied für höchstens zwei abwesende
stimmberechtigte Mitglieder aufgrund von auf diese
Stimmrechtsübertragung gerichteten schriftlichen Vollmachten,
die dem Vorstand vorzulegen sind, ausgeübt werden.
3. Die
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes,
im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter,
einberufen und geleitet.
4. Verweigern diese
die Einberufung der Mitgliederversammlung, so kann jedes
Vorstandsmitglied die Versammlung einberufen und leiten.
5. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens 4 Wochen vor dem Termin
durch Rundschreiben an alle Vereinsmitglieder unter Mitteilung
der Tagesordnung und des wesentlichen Inhalts der gestellten
Anträge einzuberufen.
6. Jährlich hat
mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden,
und zwar tunlichst im Zusammenhang mit dem jeweiligen Deutschen
Genealogentag.
7. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden aus eigenem Entschluss des
Vorstandes einberufen oder dann, wenn dies von mindestens einem
Fünftel der Mitglieder schriftlich oder von einem der durch die
Mitgliederversammlung oder den Vorstand bestellten Ausschüsse
gefordert wird.
§ 8
Mitgliederversammlung, Inhalt
1. Die Tagesordnung
der ordentlichen Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu
enthalten: 1. Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstandes, 2. Entgegennahme der geprüften
Jahresabrechnung, 3. Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstandes, 4. Wahlen des
Vorstandes, 5. Beschlussfassung über den
Haushaltsplan des laufenden Jahres sowie über die Festsetzung
der
Beiträge und Umlagen, 6. Beschlussfassung
über Anträge.
2. Anträge, die
mindestens 8 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung
beim Vorstand eingehen, müssen mit der Tagesordnung mitgeteilt
werden.
§ 9
Mitgliederversammlung, Verfahren
1. Die
Mitgliederversammlung beschließt und wählt, soweit diese Satzung
nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der erschienenen
einschließlich der ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Zur
Beschlussfassung über Anträge, die den Mitgliedern nicht
rechtzeitig mit der Tagesordnung mitgeteilt waren, ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen einschließlich der
ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder
notwendig.
3. Beschlussfassungen
über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Verbands
sind nur zulässig, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der
Tagesordnung rechtzeitig mitgeteilt worden waren. Im Übrigen ist
zu einer Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Verbands die Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen einschließlich der ordnungsgemäß vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wobei bei einer
Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sein muss.
4. Reicht bei einer
Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands die Zahl der
erschienenen einschließlich der ordnungsgemäß vertretenen
stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung nicht aus, so
kann unter Einhaltung der Einladungsfrist und Einladungsform
eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen einschließlich
der ordnungsgemäß vertretenen stimmberechtigten Mitglieder
beschließen kann.
5. Die Wahlen und
Abstimmungen erfolgen durch offene Abstimmung. Die Abstimmung
wird geheim durchgeführt, wenn diese Art der Wahl von einem
anwesenden Mitglied beantragt wird. Die Abstimmung wird durch
einen Wahlausschuss geleitet, der aus den drei ältesten
anwesenden Mitgliedern bestehen soll.
6. Auf schriftlichem
Wege ist eine Abstimmung der Mitglieder ohne Einberufung einer
Mitgliederversammlung dann möglich und gilt im Sinne dieser
Satzung als Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn nicht
wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dem widersprechen. Sie ist
nur dann möglich, wenn die Anträge, über die abzustimmen ist, in
vollem Wortlaut in Form eines Rundbriefes an alle Mitglieder
versandt werden und jedem Mitglied mindestens 4 Wochen Zeit zur
Entscheidung bleiben, die beim Vorstand in schriftlicher Form
eingehen muss.
§ 10 Vorstand,
Aufgaben
1. Der Vorstand
leitet den Verband nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung. Er bestimmt die Richtlinien zur
Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Er ist für die
Gesamtkonzeption und die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
2. Die Tätigkeit des
Vorstandes kann angemessen vergütet werden, wobei die Vergütung
nicht unverhältnismäßig sein darf. Die Mitglieder des Vorstandes
erhalten angemessenen Ersatz ihrer nachgewiesenen Reisekosten
oder sonstigen Aufwendungen im Interesse des Verbands.
3. Der Verband wird
durch den Vorsitzenden des Vorstandes allein oder zwei
Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
4. Zum Aufgabengebiet
des Vorstandes gehört: 1. Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern (§ 3), 2. die
Besetzung von Ausschüssen, die vom Vorstand einberufen wurden,
und die Überwachung der
Tätigkeit aller Ausschüsse (§ 6),
3. die Festsetzung von Vorschüssen auf Beiträge und Umlagen,
4. die Einziehung von Beiträgen und Umlagen,
5. die Aufstellung der Jahresabschlüsse und Voranschläge des
Verbands, 6. die Einberufung der
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie
die Festlegung
der Tagesordnung, 7.
Anstellung von freien oder festen Mitarbeitern, wenn die
Verträge mindestens vierteljährlich kündbar
sind.
5. Der Vorstand ist
berechtigt, zu seinen Sitzungen ihm geeignet erscheinende
Persönlichkeiten ohne Stimmberechtigung zuzuziehen.
§ 11 Vorstand,
Verfahren
1. Der Vorstand
besteht aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden
Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird
für ein Jahr von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt
und bleibt bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Die
Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grunde schon vor Ablauf
der Amtszeit abberufen werden.
3. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn er durch den Vorsitzenden oder im Fall
seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter mindestens eine
Woche vorher zur Sitzung eingeladen wurde und mehr als die
Hälfte der Vorstandsmitglieder erscheint.
4. § 9 Abs. 6 gilt
analog auch für Sitzungen des Vorstandes, wobei hier keinerlei
Fristen zu beachten sind.
§ 12
Geschäftsführung
1. Dem Vorsitzenden
des Vorstandes oder einem vom Vorstand benannten Mitglied des
Vorstandes obliegt die Geschäftsführung.
2. Der Vorstand kann
zu seiner Unterstützung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser
sowie die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur
Verschwiegenheit in allen Angelegenheiten des Vereins zu
verpflichten. Der Geschäftsführer ist an Weisungen des
Vorstandes gebunden. Er nimmt an den Sitzungen und Verhandlungen
des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 13 Protokoll
1. Über die
Mitgliederversammlungen, über die Sitzungen des Vorstandes und
der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind und mindestens
fünf Jahre in der Geschäftsstelle des Verbands aufzubewahren
sind. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften in der
Geschäftsstelle einzusehen.
§ 14 Auflösung
1. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Verbands an die Deutsche Zentralstelle
für Genealogie in Leipzig, die das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der
Genealogie zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde
am 12.09.1992 durch die Gründungsversammlung beschlossen.
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