Allgemeine Leitlinien
für die Mitglieder
des Verbandes deutschsprachiger Berufsgenealogen
Zur Klarstellung soll vorweg betont werden, dass im folgenden
Text immer dann selbstverständlich auch weibliche bzw. männliche
Personen gemeint sind, wenn der Einfachkeit halber auch nur
jeweils die andere Geschlechts-Form verwendet wird.
Im Folgenden bedeutet beanspruchte Epoche den ungefähren
Zeitraum, für den der Berufsgenealoge seine Dienste anbietet,
beanspruchte Region den ungefähren geographischen Raum, für den
der Berufsgenealoge seine Dienste anbietet, Forschungsbereich
die beanspruchte Epoche und die beanspruchte Region,
Berufsgenealoge ein Mitglied des Verbandes deutschsprachiger
Berufsgenealogen.
1. Persönliche
Voraussetzungen
1.1. Berufsgenealogen müssen keine persönlichen Voraussetzungen
erfüllen, weder in Bezug auf das Alter, die Staatsangehörigkeit,
noch ähnliches.
2. Fachliche
Voraussetzungen
2.1. Ausbildung, Erfahrung und Weiterbildung sollen
gewährleisten, dass alle im Forschungsgebiet auftretenden Fälle
fachkundig bearbeitet werden können. Die Fertigkeiten sind
systematisch zu entwickeln und auf dem neuesten Stand zu halten.
2.2. Deutsche Sprache
Berufsgenealogen im deutschsprachigen Raum müssen auf deutsch
korrespondieren und wenigstens in Ansätzen deutsche Konversation
betreiben können. Sie müssen in der Lage sein, den Wortlaut der
für ihren Forschungsbereich üblichen Quellen zu verstehen.
2.3. Fremdsprachen
2.3.1. Wenn ein Berufsgenealoge in einer Region seine Dienste
öffentlich anbietet, in deren Sprache er nicht korrespondieren
kann, muss er dabei angeben, in welchen Sprachen mit ihm
korrespondiert werden kann. Der Begriff "öffentlich anbieten"
umfasst dabei nicht die direkte Kontaktaufnahme mit einem
konkreten möglichen Auftraggeber.
2.3.2. Weitere Fremdsprachenkenntnisse richten sich danach,
welche Sprachen die Quellen seines Forschungsbereichs umfassen.
2.4. Lateinkenntnisse
2.4.1. Lateinkenntnisse sind Voraussetzung in dem Rahmen, in dem
der Berufsgenealoge tätig ist. Sie richten sich danach, welche
Quellen sein Forschungsangebot umfasst. Bei ausschließlichen
Kirchenbuchforschungen sind rudimentäre Kenntnisse der
lateinischen genealogischen und kirchenrechtlichen Terminologie
ausreichend. Empfehlenswert sind Kenntnisse im Umfang des
kleinen Latinums.
2.5. Schriftkunde (Paläographie)
2.5.1. Schriftkunde muss soweit beherrscht werden, dass eine
durchschnittliche Handschrift aus der beanspruchten Epoche ohne
wesentliche oder sinnverändernde Fehler verstanden und
wiedergegeben werden kann.
2.5.2. Die Kenntnis der Druckschrift der beanspruchten Epoche
ist Voraussetzung, insbesondere die der deutschen Fraktur.
2.5.3. Empfehlenswert ist die Fähigkeit, griechische und
hebräische Schriftzeichen zu transkribieren und den Lautwert zu
erfassen. Diesbezügliche Sprachkenntnisse können nicht erwartet
werden.
2.5.4. Die Kenntnis der römischen und deutschen Zahlzeichen ist
Voraussetzung.
2.5.5.. Die Kenntnis von Kürzungen ist erwünscht, bei der
Transkription darf jedoch auf Nachschlagewerke zurückgegriffen
werden.
Die wichtigsten Nachschlagewerke zur Auflösung von Abkürzungen
müssen bekannt sein.
2.4.6. Berufsgenealogen dürfen nur diejenigen Quellen verwenden,
deren Sinn sie erfassen können. Dabei dürfen Hilfsmittel
verwendet werden, z.B. für historische Berufs- oder
Krankheitsbezeichnungen oder Rechtsbegriffe.
2.6. Zeitrechnung (Chronologie)
2.6.1. Nachschlagewerke für den in der beanspruchten Epoche zur
Anwendung kommenden Kalender, insbesondere für die Bezeichnungen
von beweglichen Tagen des Kirchenjahres, von Tagen, Festtagen
und Monaten, für Tierkreisbezeichnungen oder für die
Umstellungen von einem Kalender auf einen anderen, müssen
bekannt sein.
2.7. Wappenkunde (Heraldik)
Kenntnisse in Wappenkunde sind nicht nötig. Die allgemeine
Bedeutung und Entstehung von Wappen sowie mögliche Zusammenhänge
mit der Genealogie sollten bekannt sein. Fachleute oder
Fachliteratur sollte zugänglich sein.
2.8. Siegelkunde (Sphragistik)
Kenntnisse in Siegelkunde sind nicht nötig. Die allgemeine
Bedeutung und Entstehung von Siegeln sowie mögliche
Zusammenhänge mit der Genealogie sollten bekannt sein. Fachleute
oder Fachliteratur sollte zugänglich sein.
2.9. Namenskunde
2.9.1. Grundzüge und geographische Besonderheiten des
Namensrechts im Forschungsbereich müssen bekannt sein, ebenso
die Frage, unter welchem Familiennamen Ehepartner nach der
Heirat in der beanspruchten Epoche und Region erscheinen.
2.9.2 Kenntnisse der Namenkunde im Sinne der Deutung oder
Etymologie von Familien- und Vornamen werden nicht verlangt.
Veränderungen von Familiennamen im Laufe der Zeit, insbesondere
beim Überschreiten von Sprachgrenzen, sollten erkennbar sein.
2.10. Urkundenlehre
Kenntnisse in Urkundenlehre werden sind nötig, soweit es die
beanspruchte Forschungsepoche erfordert.
2.11. Rechtswissenschaft
2.11.1. Rechtliche Kenntnisse sind Voraussetzung, soweit sie für
die Genealogie relevant sind, z.B. Verwandtschaftsgrade im
zivilrechtlichen und kirchenrechtlichen Sinn, Legitimationen,
Ehedispense.
2.11.2. Historische Rechtsinstitute und Rechtsbegriffe der
beanspruchten Region und Epoche sollten in ihren Grundzügen
bekannt sein (z.B. Lehen, Mannrecht, Reichskammergericht,
Proklamation).
2.11.3. Unbekannte Rechtsbegriffe müssen mit Hilfsmitteln
feststellbar sein.
2.12. Genealogie
2.12.1. Kenntnisse der genealogischen Terminologie und der
genealogischen Zeichen sind unentbehrlich. Dazu gehört auch die
Kenntnis der zwei grundsätzlichen Forschungsrichtungen
(Aszendenz und Deszendenz).
2.12.2. Bei Korrespondenz in einer Fremdsprache sollten die dort
geläufigen genealogischen Fachausdrücke und Abkürzungen bekannt
sein.
2.12.3. Der Umgang mit Grundproblemen der genealogischen
Forschung muss beherrscht werden. Dazu gehören vor allem das
Problem der Filiation, sowie das der Personenidentität bzw.
-verwechslung; ferner biologische Gesetzmäßigkeiten wie die
Dauer einer Schwangerschaft oder die Gebärfähigkeit einer Frau.
2.12.4. Ein genealogisches Problem muss erfasst, Wege und
Quellen zu seiner Lösung genannt, diese kritisch betrachtet
sowie eine Lösung geboten werden können, wenn es eine Lösung
gibt bzw. mehrere Möglichkeiten aufgezeigt werden können, wenn
mehr als eine Lösung übrig bleibt.
2.13. Geographie
2.13.1 Gute Geographische Kenntnisse der beanspruchten Region
sind Voraussetzung, grobe Kenntnisse der Nachbarregionen
ebenfalls. Der Berufsgenealoge muss mit Hilfsmitteln die
Zuordnung von Ortsbezeichnungen innerhalb des beanspruchten
Gebiets identifizieren können, auch wenn sie leicht entstellt
oder in anderen Sprachen angegeben sind.
2.13.2. Er muss ferner in der Lage sein, mit Hilfsmitteln die
administrative, gerichtliche und kirchliche Zugehörigkeit eines
Ortes innerhalb des von ihm beanspruchten Gebiets zu bestimmen.
Er muss dazu mit der Struktur und der Begrifflichkeit der
Verwaltungs-, Gerichts- und kirchlichen Organisation vertraut
sein.
2.13.3. Grundlagen der Territorialentwicklung im beanspruchten
Gebiet müssen bekannt sein, ebenso Hilfsmittel zur Lösung von
Detailfragen.
2.14. Geschichte
Grundzüge der historischen Entwicklung im Forschungsbereich
müssen bekannt sein, ebenso Hilfsmittel zur Lösung von
Detailfragen.
2.15 Quellenkunde
2.15.1. Genealogische Quellen umfassen alles, was Hinweise auf
verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Individuen geben kann.
Hier sind die wesentlichen Quellen die Personenstandsregister
(Kirchenbücher, [zivil]-standesamtliche Register und
Familienregister bzw. deren regionales und historisches
Korrespondent, sofern letztere nicht zu ersteren oder zweiteren
gerechnet werden).
2.15.2. Da eine Verknüpfung von Individuen biografische Angaben
über dieselben voraussetzt, ist genealogische Forschung auch mit
der Auswertung von biografischen Quellen befasst. Je nach
Aufgabenstellung beinhaltet eine genealogische Forschung daher -
in unterschiedlichem Maße - auch Angaben zur Person (vgl. unten
4.2.1.).
2.15.3. Der Berufsgenealoge muss mit den wesentlichen Quellen
des Forschungsbereichs vertraut sein.
2.15.4. Er muss insbesondere das Einführungsjahr der
standesamtlichen Registerführung, sowie die ungefähre Laufzeit
der Kirchenbücher kennen.
2.15.5. Ausführlichkeit und genealogische Relevanz der Einträge
in diesen Registern müssen in ihrer zeitlichen Abhängigkeit
bekannt sein.
2.15.6. Der Lagerort der unter 2.12.1. genannten Quellen bzw.
von deren jeweiligen Zweitschriften muss zumindest mit
Hilfsmitteln feststellbar sein, soweit dies möglich ist.
2.15.7. Über weitere Quellen muss er in Grundzügen nach Art und
Verwendbarkeit Bescheid wissen, und zwar um so mehr, je mehr
eigentliche Personenstandsregister fehlen, lückenhaft oder
aussageschwach sind. Auch hier muss er in Grundzügen die
Lagerorte angeben können.
2.15.8. Quelleneditionen oder Fachliteratur muss er kennen,
soweit es sich um Standardwerke des Forschungsbereichs handelt.
2.16. Elektronische Datenverarbeitung
Kenntnisse in diesem Bereich sind nur insoweit nötig, als der
Berufsgenealoge die elektronische Datenverarbeitung als
Hilfsmittel einsetzt.
2.17. Spezialgebiete
Wer Forschungen in gezielten Spezialbereichen (z.B.
Migrationsforschung, Adel, religiöse Minderheiten) anbietet,
muss diesbezüglich auch zusätzliche Spezialkenntnisse besitzen.
3.
Betriebliche Voraussetzungen
3.1. Das Auftreten in der Öffentlichkeit, insbesondere die
Werbung des Berufsgenealogen darf nicht irreführend, falsch oder
übertrieben sein.
3.2.1. Die Firma oder der Name, unter der der Berufsgenealoge in
der Öffentlichkeit auftritt, dürfen nicht irreführend oder
übertrieben sein.
3.2.2. Es darf nichts schriftlich oder mündlich behauptet
werden, was bekanntermaßen falsch oder unbeweisbar ist.
3.2.3. Der Berufsgenealoge darf seine Dienste in der
Öffentlichkeit nur für solche Forschungsbereiche anpreisen, für
die er die Voraussetzungen nach Nummer 2 dieser allgemeinen
Leitlinien erfüllt.
3.2. Der Betrieb des Berufsgenealogen muss in geordnetem
Geschäftsstil geführt werden. Eine eigentliche kaufmännische
Ausbildung ist nicht erforderlich.
3.2.1. Die Errichtung eines eigenen Geschäftskontos wird
empfohlen.
3.2.2. Für jeden Auftraggeber soll ein eigenes Konto (im Sinne
einer Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben) geführt werden,
sofern nicht vorher ein Pauschalhonorar vereinbart wurde.
3.2.3. Vorauszahlungen dürfen auf Verlangen des Auftraggebers
erst dann zum privaten oder geschäftlichen Gebrauch verwendet
werden, wenn die entsprechenden Arbeiten geleistet worden sind
oder gerade geleistet werden.
3.2.4. Wenn irgendwelche persönlichen oder finanziellen
Interessen die Unparteilichkeit gegenüber einem Auftraggeber
beeinträchtigen, sind diese dem Auftraggeber gegenüber
anzugeben.
3.3. Berufsgenealogen müssen keine Räumlichkeiten für
Publikumsverkehr zur Verfügung stellen.
3.4. Der Berufsgenealoge soll genealogische Standardwerke in
seiner eigenen Bibliothek haben.
3.4.1. Insbesondere gilt dies für historische Hilfswörterbücher,
Nachschlagewerke für Chronologie und Ortsnamen.
3.4.2. Die wichtigsten Quellenverzeichnisse oder Standardwerke
für die vom Berufsgenealogen angebotenen Forschungsbereiche,
z.B. Kirchenbuchverzeichnisse, sollen, soweit möglich, ebenfalls
vorhanden sein.
3.4.3. Zeit- und Kostenaufwand, der dem Berufsgenealogen dadurch
entsteht, dass er minimale Fachliteratur nicht in seiner eigenen
Bibliothek hat, sondern auswärts konsultieren muss, dürfen einem
Auftraggeber nicht berechnet werden, sondern nur der Aufwand der
Konsultation selbst.
3.5. Das Urheberrecht für die Forschungsberichte liegt beim
Berufsgenealogen.
3.5.1. Der Berufsgenealoge darf Forschungsergebnisse, für die er
von einem Auftraggeber bezahlt worden ist, nur im Rahmen der
Vereinbarungen mit diesem Auftraggeber für sich oder Dritte
verwerten.
3.5.2. Sind keine Abmachungen getroffen worden, so kann der
Berufsgenealoge die Ergebnisse auf jeden Fall für weitere
Forschungen oder den Aufbau eigener Dateien verwenden.
3.5.3. Für Publikationen von Forschungsergebnissen durch den
Berufsgenealogen gilt dasselbe.
3.5.4. Nach dem Tode eines Auftraggebers kann der
Berufsgenealoge, wenn mit dem Auftraggeber nichts anderes
vereinbart worden war, frei über die Forschungsergebnisse
verfügen, ohne an Einschränkungen gebunden zu sein.
4.
Forschungsmethode
4.1. Die Wahl der Forschungsmethoden und der Quellen trifft der
Berufsgenealoge aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung nach
bestem Wissen und Gewissen, wobei er darauf bedacht sein soll,
das Ziel möglichst genau in möglichst kurzer Zeit zu erreichen.
4.2. Das Forschungsziel ist in aller Regel durch den Auftrag
vorgegeben.
4.2.1. Hat der Auftrag ohne nähere Spezifikation die Forschung
allgemein ganz oder teilweise nach den Ahnen oder Nachfahren
einer Person zum Gegenstand, so muss der Berufsgenealoge, sofern
Personenstandsquellen vorhanden und zugänglich sind, in erster
Linie mit gleichem Schwerpunkt die Ermittlung der Vitaldaten
(Geburt/Taufe, Heirat[en], Tod/Beerdigung) der betreffenden
Personen versuchen.
4.2.1.1. Die Beschränkung auf die eine oder andere Kategorie aus
Gründen des Aufwands ist unseriös. Qualität geht vor Quantität.
4.2.1.2. Forschungen nach weiteren Lebensumständen der einzelnen
erforschten Personen sind zwar ebenfalls wesentlich, jedoch
sollen zumindest vorrangig die reinen Vitaldaten einer Person
ermittelt werden.
4.3. Bei ungewöhnlichen Erscheinungen (z.B. hohes Heiratsalter
für eine erste Heirat, großer Altersunterschied zwischen
Ehepartnern) empfiehlt es sich, sich mehrerer Quellen zu
bedienen.
4.4. Bei ungewöhnlichen Erscheinungen, Widersprüchen
verschiedener Quellen oder bei Annahmen ist die von Historikern
entwickelte Quellenkritik anzuwenden, um zu überprüfen, wie
glaubwürdig die einzelnen Angaben bzw. die ihnen zugrunde
liegenden Quellen bzw. deren Auswertung sind.
4.4.1 Als Richtlinie für die Forschung gilt, dass grundsätzlich
- Ausnahmen sind möglich - diejenige Quelle größere Beweiskraft
hat, die gegenüber einer anderen - zeitlich näher am Ereignis
ist, - räumlich näher am Ereignis ist, - von einer Person
stammt, die selbst am Ereignis mehr beteiligt war, - von
einer Person stammt, die selbst weniger persönliches Interesse
an einer bestimmten Version der Darstellung hat.
4.4.1.1 Angaben in Sekundärquellen sollen anhand von
Primärquellen stichprobenweise überprüft werden, wenn nicht die
Verlässlichkeit der Sekundärquelle in Fachkreisen anerkannt ist.
4.4.1.2. Auch bei zeitgenössischen Familienzusammenstellungen
(z.B. Familienregister) sollen Einzelangaben überprüft werden,
um so mehr, je später nach dem Ereignis die Zusammenstellung
erfolgte.
4.4.1.3. Archivalische Hilfsmittel (z.B. Repertorien) gelten als
Sekundärquellen.
4.4.2. Wird ein Eintrag in einer Quelle nicht gefunden, in der
ihn der Forscher vermutet, so sind neben möglichen Lücken (vgl.
unten 5.9.) folgende Möglichkeiten zu berücksichtigen:
4.4.2.1. Das Ereignis fand gar nicht am entsprechenden Ort
statt.
4.4.2.2. Das Ereignis wurde in einer anderen Pfarrei desselben
Ortes eingetragen.
4.4.2.3. Das Ereignis wurde unter einem anderen Datum oder auf
einer anderen Seite eingetragen, als dies die innere Ordnung der
Quelle erwarten lässt (vor allem wichtig bei späteren Nachträgen
oder Rückmeldungen von auswärtigen Personenstandsfällen an den
Wohn- oder Bürgerort).
4.4.2.4. Das Ereignis wurde unter einem anderen Namen
eingetragen (wichtig z.B. bei Legitimierungen durch
nachträgliche Eheschließung der Eltern).
4.4.2.5. Das Ereignis wurde in einem Sonderregister oder einem
Sonderteil desselben Registers eingetragen (z.B. eigenes
Register für Uneheliche, eigenes Register für die Einwohner
eines anderen Ortes der zur gleichen Pfarrei gehört).
4.4.3 Fehler in den Quellen
Bei Zweifeln an den Aussagen von Quellen sind folgende
Möglichkeiten zu berücksichtigen:
4.4.3.1 Schreibfehler des Schreibers
4.4.3.2. Sinnfehler des Schreibers
4.4.3.3. Verständnisfehler des Schreibers, wenn er entweder die
Urkunde aufgrund mündlicher Angaben niederschreibt (insbesondere
bei Orts- und Familiennamen) oder der beschriebene Sachverhalt
seinen Horizont überschreitet oder wenn er Bezug nimmt auf
andere Urkunden, die nicht aus seiner Feder stammen (z.B.: ein
Pfarrer sucht bei der Beurkundung eines Sterbefalls im Taufbuch
aufgrund der Angaben von Verwandten nach dem Taufeintrag und
errechnet daraus das Alter.).
4.3.3.5. Die Größe des Interesses des Schreibers an der
Genauigkeit der Aufzeichnung. Hier spielten eine Rolle: Alter
des Schreibers, persönliche Interessen am Beschriebenen,
gefühlsmäßige Beteiligung am Beschriebenen, Arbeitsüberlastung,
Ausbildung, berufliche Eignung.
4.3.3.6. Gezielte Fälschung oder Verschleierung von Tatsachen.
4.4.4 Fehlinterpretationen
Neben Fehlern in den Quellen selbst kommt in betracht, dass der
Berufsgenealoge einzelne Worte oder Angaben in Quellen falsch
liest oder falsch versteht (Fehlinterpretation).
4.4.4.1. Besondere Sorgfalt ist hier beim Verlesen (z.B. Vater
statt Vetter) oder Missverständnis (z.B. Vetter früher allgemein
Verwandter) von Verwandtschaftsbezeichnungen geboten.
4.4.4.2. Bei unleserlichen Quellenreproduktionen muss, wenn
möglich, auf Originale zurückgegriffen werden.
4.4.4.3. Bei unsicheren Lesungen sollte die fragliche Stelle
nicht als Grundlage für weitere Forschungen genommen werden.
4.4.5 Fehlschlüsse
Außerdem besteht die Möglichkeit, dass der Berufsgenealoge
falsche Rückschlüsse aus dem richtig verstandenen Inhalt der
Quellen zieht. Logische Schlussfolgerungen sollten immer wieder
überprüft werden, der Berufsgenealoge sich der Grenzen der
eigenen Fähigkeiten bewusst sein.
4.5. Das wesentliche Element der Genealogie ist die Filiation,
d.h. die Abstammung einer Person von einer bzw. zwei anderen.
Fehler bei biografischen Angaben, auch Vitaldaten, sind weniger
gravierend als Fehler in der Filiation, da die ganze Fortsetzung
der Forschung, die am falschen Bindeglied hängt, ebenfalls
falsch ist. Daher ist der Filiation besondere Aufmerksamkeit
zu widmen.
4.5.1. Es sollte bedacht werden, dass gelegentlich auch in
Personenstandsquellen Personenverwechslungen geschehen sind,
z.B. zwischen gleichnamigen Geschwistern.
4.5.2. Je häufiger die vorkommenden Vor- und Familiennamen an
einem Ort sind, um so sorgfältiger sind Filiationen zu prüfen.
4.5.3. Kommen mehrere Personen für eine Identifikation in
Betracht - z.B.wenn bei der Heirat nur die Namen der
Eheschließenden angegeben sind -, so sind alle Möglichkeiten
sorgfältig zu prüfen.
4.5.1.1. Für jede einzelne Alternative soll geprüft werden,
warum sie nicht in Betracht kommt, am besten durch
Wegfallsbeweis mittels Sterbeeintrag oder anderweitigem
Heiratseintrag.
4.5.1.2. Bei biologischen Vorgaben (z.B. Heiratsalter,
gebärfähiges Alter) müssen Toleranzen nach oben und unten
berücksichtigt werden.
4.5.1.3. Zur Identifikation können Beteiligte (Trauzeugen,
Paten) berücksichtigt werden. Es hängt aber sehr von der
jeweilgen Epoche oder Region ab, ob dies Verwandte waren. Ohne
Kenntnis der Ortsüblichkeit sollte man keine Schlüsse ziehen.
4.5.1.4. Einfaches Auswählen einer Alternative ist unseriös. Im
Zweifel muss die Frage unentschieden bleiben. Dies gilt auch für
den Auftraggeber, d.h. ein Berufsgenealoge darf eine durch den
Auftraggeber vorgenommene schlichte Auswahl einer Person als
solche nicht übernehmen.
4.5.4. Zur Identifikation sollte wegen möglicher Ungenauigkeiten
eine Altersangabe allein nie verwendet werden. Altersangaben
sind immer in Frage zu stellen und nur als Anhaltswert zu
nehmen, selbst dann, wenn die Altersangabe exakt auf eine Person
schließen lässt, aber auch eine andere im Abstand von wenigen
Jahren in Betracht kommt. Altersangaben allein sollen zur
Identifikation nur dann verwendet werden, wenn bezüglich der
verwendeten Quelle deren Genauigkeit bekannt ist oder anhand von
mehreren Stichproben überprüft wurde. Stehen andere Quellen
oder Rückschlüsse zur Identifikation zur Verfügung, kann das
Alter auch um mehrere Jahre abweichen.
4.6. Der Umgang mit Quellen muss in Bezug auf deren Material und
Zustand schonend sein.
4.6.1. Er richtet sich nach den Benutzungsordnungen der
jeweiligen Archive und Bibliotheken. Sofern solche nicht
existieren, gelten folgende Grundsätze:
4.6.2. Quellen dürfen nicht gestohlen, beschädigt, manipuliert
oder als Schreibunterlage benutzt werden.
4.6.3. Auch ein Furtum Usus (vorübergehende Gebrauchsentwendung)
ist nicht erlaubt.
4.6.4. Handschriftliche Zusätze sind nur mit Bleistift und nur
mit Zustimmung des Eigentümers oder Archivs möglich.
4.6.5. Fotokopieren von Quellen ist nur dann erlaubt, wenn keine
Beschädigung derselben zu befürchten ist.
4.7. Die Abwägung, welche der vorhandenen Quellen eingesehen
wird, hängt ab von - der Zugänglichkeit, - dem erwarteten
Inhalt, - dem Zeitaufwand, der für die Durchsicht nötig ist.
Hieraus kann sich ergeben, dass die Durchsicht verschiedener
Quellen in einer bestimmten Reihenfolge nötig ist, wenn mittels
einer Quelle, bei der der Zeitaufwand geringer ist, der Zeitraum
einer aufwendigeren Quelle eingeschränkt werden kann.
4.8. Die Zusammenarbeit mit anderen Genealogen, denen die
Auswertung bestimmter Quellen mit weniger Aufwand oder mehr
Kenntnis möglich ist, soll in Betracht gezogen werden.
4.9. Bei Anfragen an Pfarrämter oder Archive muss berücksichtigt
werden, dass diese teils nicht ausreichende Fachkenntnisse haben
5. Forschungsbericht
5.1. Der Forschungsbericht sollte, wenn nichts anderes
vereinbart wurde, mindestens in Schreibmaschinenschrift oder als
Ausdruck abgeliefert werden.
5.1.1. Die Ablieferung eines handgeschriebenen
Forschungsberichts ist möglich, wenn der Empfänger zustimmt.
5.1.2. Das Erstellen eines Forschungsberichts mittels
Elektronischer Datenverarbeitung kann vom Auftraggeber nicht
verlangt werden.
5.1.3. Die Sprache des Berichts richtet sich nach der
vereinbarten Korrespondenzsprache (vgl. unten 7.). Einfach zu
übersetzende Begriffe sollen übersetzt wiedergegeben werden.
Sofern es sich um schwer übersetzbare Fachbegriffe oder
rechtshistorische oder lokalhistorische Ausdrücke handelt,
sollen diese wenigstens beim ersten Auftauchen in der deutschen
Fassung mit einer ausreichenden Übersetzung oder Umschreibung
wiedergegeben werden. Danach kann entweder der deutsche Begriff
oder ein fremdsprachiges Äquivalent verwendet werden.
5.1.4. Eine bestimmte Form des Forschungsberichts kann vom
Auftraggeber nicht verlangt werden, wenn vorher nichts anderes
vereinbart wurde. Auf die Wünsche des Auftraggebers soll aber
Rücksicht genommen werden. In Betracht kommen unter anderem
5.1.4.1. Ahnenliste, geordnet nach Stammreihen oder nach
Ahnennummern gemäss System Kékulé
5.1.4.2. Ahnentafel, unter Umständen in mehreren Blättern mit
Querverweisen.
5.1.4.3. Stammliste
5.1.4.4. Stammtafel, unter Umständen in mehreren Blättern mit
Querverweisen.
5.1.4.5. Stammbaum oder Ahnentafel in Gemäldeform.
5.1.4.6. Elektronische Datenbank, hier entweder ASCII-file oder
im Rahmen eines - eventuell mitgelieferten -
Genealogie-Programms.
5.1.4.7. Bericht über die durchgesehenen Quellen und die daraus
gezogenen Schlüsse (insbesondere bei eingegrenzten Fragen)
5.1.4.8. Familiengeschichte
Alle Formen können mit oder ohne Dokumentation begleitet sein.
5.2. Als Tatsache darf nur berichtet werden, was durch
entsprechende Dokumente belegt werden kann.
5.2.1. Ein Dokument darf nicht wissentlich falsch zitiert
werden, eine zweifelhafte Quelle nicht als zuverlässig
hingestellt werden.
5.2.2. Forschungen Dritter dürfen nicht als eigene Forschungen
dargestellt oder ein solcher Eindruck erweckt werden. Ausnahmen
sind in Punkt 5.5.5. und 5.5.6. geregelt.
5.3. Der Forschungsbericht sollte die für die Zielsetzung
wesentlichen Ergebnisse der Forschung (vgl. oben nr. 4)
wiedergeben.
5.3.1. Der Forschungsbericht sollte das Wesentliche der
einzelnen Dokumente wiedergeben.
5.3.2. Was wesentlich ist, hängt von der Vorkenntnis des
Auftraggebers ab und davon, ob ein Gesichtspunkt für die weitere
Forschung sowie für die Argumentation in einem fraglichen Punkt
wichtig ist.
5.3.3. Wesentlich für ein Ereignis sind auf jeden Fall dessen
Ort und Datum.
5.4. Eine Dokumentation - Fotokopien, fotographische Aufnahmen
oder Abschriften der einzelnen Dokumente - müssen vom
Berufsgenealogen nur dann abgeliefert werden, wenn dies vorher
vereinbart wurde und soweit dies zulässig ist.
5.5. Quellen müssen angegeben werden.
5.5.1. Die Quellen sollen so angegeben werden, dass sie jeder
geübte Genealoge finden kann.
5.5.1.1. Bei Archiven muss nicht nur das Archiv als solches
angegeben werden, sondern auch das verwahrende Archiv, wenn
beides nicht identisch ist. Dies ist insbesondere dann wichtig,
wenn ganze Archive als Deposita in anderen Archiven
untergebracht sind, was bei Pfarrarchiven häufig vorkommt.
5.5.1.2. Bei geläufigen Archiven kann die in Fachkreisen gängige
Abkürzung verwendet werden, Diese sollte jedoch an einer Stelle
aufgelöst werden.
5.5.1.3. Bei nicht geläufigen Archiven muss die Adresse
angegeben werden.
5.5.1.4. Die Signatur sowie die Seitenzahl- oder Folienangabe
einer Quelle ist, soweit vorhanden, ebenfalls anzugeben. Auf die
Angabe von Seitenzahl- oder Folienangabe kann verzichtet werden,
wenn aus der Art der Quelle (z.B. chronologische oder
alphabetische Reihenfolge) ersichtlich ist, wo der Eintrag zu
finden ist.
5.5.1.5. Es wird empfohlen, Inhalt und Laufzeit der Quelle
anzugegeben.
5.5.1.6. Gedruckte Quellen sind nach internationalem
bibliographischen Standard anzugeben; sie müssen mindestens
Vorname und Name des Verfassers oder Herausgebers, Titel,
Erscheinungsort und Erscheinungsjahr enthalten, sowie Band- und
Seitenzahl, bzw. bei Lexika das Stichwort.
5.5.2. Je nach Auftrag und Vorkenntnissen des Auftraggebers soll
eine Übersicht gegeben werden, welche Quellen überhaupt zur
Verfügung standen und wie geeignet jede Einzelne für die
Beantwortung der Fragestellung war.
5.5.3. Wenn eine Quelle nur teilweise, aber nicht vollständig
ausgeschöpft wurde, soll auf jeden Fall angegeben werden, in
welchem Umfang sie ausgeschöpft wurde.
5.5.4. Summarische Quellenangaben sind zulässig, wenn sie den
übrigen Anforderungen unter Punkt 5.5. gerecht werden.
5.5.4.1. Bei Kirchenbüchern reicht in der Regel die Angabe der
Konfession, des Ortes und bei mehreren Kirchgemeinden am Ort
deren Name, wenn mit diesen Angaben die Eintragung ohne Suche zu
finden ist. Wenn sich ein Eintrag außerhalb der Reihenfolge oder
an nicht zu erwartender Stelle befindet, muss auf diese Stelle
gesondert hingewiesen werden.
5.5.4.2. Geburts-/Tauf, Heirats- und Sterbe-/Beerdigungsangaben
dürfen zusätzlich zu den Voraussetzungen in Nr. 5.5.4.1. nur
dann ohne Quellenangabe zitiert werden, wenn die Angabe
unmittelbar vom Berufsgenealogen aus dem betreffenden
Kirchenbuch entnommen wurde.
5.5.5. Wird auf Initiative des Berufsgenealogen die Forschung
ganz oder teilweise durch Dritte ausgeführt (z.B. Unterauftrag,
Korrespondenz), sollte neben den Quellen, die der Dritte
verwendet hat, der Dritte genannt werden. Die Angabe der
Quellen kann in diesem Fall unterbleiben, wenn der
Forschungsbericht bzw. die Antwort des Dritten als Bestandteil
oder Anlage dem Forschungsbericht beigefügt wird.
5.5.6. Wird eine Forschung von einem Büro mit mehreren Partnern
oder mit Angestellten durchgeführt, so müssen die einzelnen an
der Forschung Beteiligten nicht genannt werden.
5.6. Angaben von Ort, Datum und Quellen müssen so ausführlich
sein, dass sie von einem geübten Genealogen nachvollzogen, also
verifiziert oder falsifiziert werden können.
5.6.1. Insbesondere bei Ortsnamen ist dabei auf namensgleiche
Varianten zu achten.
5.6.2. Ein Forschungsbericht muss so beschaffen sein, dass ein
geübter Genealoge die Forschung fortsetzen kann, ohne bereits
geleistete Arbeiten zu wiederholen.
5.7. Abkürzungen sind zulässig, sollen jedoch erklärt werden,
wenn sie nicht in der Berichtssprache allgemein fachüblich sind.
5.8. Treten im Rahmen der Forschung Fragen oder verschiedene
Möglichkeiten auf, so muss der Forschungsbericht eine Begründung
enthalten, die alle Elemente der Argumentation enthält, warum
gerade die eine Antwort auf die Frage bzw. die eine Möglichkeit
gewählt wurde. Es müssen sowohl alle Gesichtspunkte, Argumente
und Rückschlüsse genannt werden, die für eine Begründung
sprechen als auch alle, die dagegen sprechen. Die Argumentation
muss von einem geübten Genealogen nachvollzogen werden können.
5.9. Bei fehlenden Daten oder Dokumenten ist der mögliche bzw.
wahrscheinliche Grund des Fehlens anzugeben. In Frage kommen:
5.9.1. Quelle fehlt ganz
5.9.2. Quelle chronologisch unvollständig (Lücke im Register)
5.9.3. Register vollständig, aber Eintrag fehlt. In solchen
Fällen sollte angegeben werden, wo der Eintrag sonst gefunden
werden könnte.
5.9.4. Quelle sachlich unvollständig (z.B. enthält ein
Militärkirchenbuch eines Ortes in aller Regel nur Einträge für
Militärangehörige am Ort.)
5.10. Bei unleserlichen Stellen soll der Grund der
Unleserlichkeit angegeben werden. in Betracht kommt hier:
5.10.1. unleserliche Handschrift als
solche
5.10.2. Textverlust (Abriss, Abschnitt, Mäusefraß,
herausgerissene Seite)
5.10.3. verblasste Schrift
5.10.4. unleserliche Stelle auf Reproduktion (z.B. Mikrofilm),
vielleicht lesbar im Original.
5.10.5. Es soll auch angegeben werden, ob die Stelle überhaupt
unlesbar erscheint oder vielleicht durch jemanden Anderen
entziffert werden könnte.
5.11. Bei späteren Zusätzen zu einem Dokument soll die Tatsache
des späteren Zusatzes erkenntlich gemacht werden.
5.12. Auf jeden Fall sollte aus dem Forschungsbericht selbst
ersichtlich sein, auf welche Weise eine Angabe ermittelt wurde:
5.12.1. Es sollte klar angegeben werden, ob sie genau erfasst,
errechnet oder geschätzt wurde.
5.12.1.1. Bei einem genau in einer Quelle angegebenen Datum kann
dieses einfach wiedergegeben werden, ohne dass angegeben wird,
dass dieses genau erfasst wurde.
5.12.1.2. Bei errechneten Tagesdaten ist unerlässlich, dass
angegeben wird, dass das Datum errechnet wurde.
5.12.2. Bei Ergänzung von Lücken oder bei der Interpretation
unleserlicher Stellen soll angegeben werden, ob die Ergänzung
aufgrund von Schriftvergleich, Vermutung oder Sinnergänzung
zustande kommt, um so mehr, wenn es sich um Angaben handelt, auf
denen eine Personenidentifikation oder Filiation begründet wird.
5.12.3. Bestimmte übliche abkürzende Ausdrucksmittel (z.B.
Fragezeichen, Auslassungspunkte, eckige Klammern) können hierzu
verwendet werden, wobei sie eindeutig sein müssen. Insbesondere
bei Verwendung von Fragezeichen muss eingangs erläutert werden,
ob es sich um eine nicht entzifferte Angabe, eine errechnete,
etc. handelt.
5.12.4. Das Aufführen von Angaben, die aus allgemeinen
Durchschnittswerten (z.B. Heiratsalter, Lebensalter) geschlossen
werden, ist unseriös, da solche Schlüsse jeder selbst ziehen
kann, wenn er es für nötig hält, sie bieten jedenfalls keinerlei
Erkenntnisgewinn.
5.13. Der Forschungsbericht soll je nach Auftrag und Umfang
weitere Forschungsmöglichkeiten angeben.
5.13.1. Wenn eine Frage nicht geklärt wurde oder wenn
Widersprüche nicht gelöst werden konnten, sollte angegeben
werden, welche Quellen noch vorhanden sind, mit denen unter
Umständen das Problem gelöst werden kann.
5.13.2. Auch wenn alle Fragen im Rahmen des Auftrags geklärt
worden sind, aber die vorhandene Quelle oder Quellengattung für
einen möglichen Anschlussauftrag noch nicht ausgeschöpft worden
sind, sollte dies klar gemacht werden sowie angegeben werden,
für welchen Zeitraum oder in welcher Weise diese Quellen noch
weiter ausgewertet werden könnten.
5.13.3. Wenn eine bestimmte Quelle oder Quellengattung
ausgeschöpft wurde, kann angegeben werden, welche andere Quellen
noch für weitere Forschungen in Frage kommen und in welcher
Weise.
5.13.4. Würde eine Fortsetzung der Forschung in einen anderen
Forschungsbereich führen, kann auf einen Fachmann für diesen
Bereich verwiesen werden.
5.14. Je nach dem Kenntnisstand des Auftraggebers kann der
Bericht auch kürzer oder zusammengefasst abgegeben werden oder
es kann auf frühere Berichte Bezug genommen werden.
6.
Verhalten gegenüber Kollegen
6.1. Die Berufsgenealogen verkehren untereinander im Geiste der
Kollegialität.
6.1.1. Das Berufsgeheimnis bleibt gewahrt.
6.1.2. Der Berufsgenealoge verpflichtet sich, gegenüber Kollegen
keinen Vorteil aus gesetzwidrigem Verhalten oder der
Monopolisierung von dem Grunde nach öffentlich zugänglichen
Quellen zu ziehen.
6.2. Verpflichtungen gegenüber Berufskollegen sind einzuhalten.
6.2.1. Hier gelten mindestens die Anforderungen wie sie im
Verhalten Kunden gegenüber gelten (vgl. unten 7.), insbesondere
wenn ein Berufsgenealoge einen anderen Berufsgenealogen
beauftragt.
6.3. Der Kunde hat grundsätzlich freie Wahl, welchen
Berufsgenealogen er beauftragen will.
6.3.1. Ein Berufsgenealoge darf einem anderen nicht durch
aktives Verhalten Kunden abwerben. Äußerungen, die den Kredit
oder die Qualifikation eines Berufsgenealogen beeinträchtigen
können, sind gegenüber möglichen und tatsächlichen Kunden zu
unterlassen, wenn sie sich nicht auf konkrete Verstöße beziehen,
die der Äußernde beweisen können muss. Darüber hinaus dürfen
die Arbeiten anderer Genealogen nur im Rahmen einer fachlichen
Abhandlung oder wissenschaftlichen Auseinandersetzung kritisch
erörtert werden oder wenn sie für einen eigenen
Forschungsbericht herangezogen werden. In diesem Rahmen ist der
Berufsgenealoge nach freiem Ermessen befugt, die Arbeitsweise,
die Ausbildung, die Erfahrung und die konkrete Arbeit zu
würdigen, insbesondere wenn seine Wertung dazu führt, zu einem
anderen Ergebnis zu gelangen als der in Bezug genommene
Genealoge.
6.3.2. Bei einem Wechsel des beauftragten Berufsgenealogen durch
den Auftraggeber darf der erste Berufsgenealoge seinen
Nachfolger nicht behindern.
6.3.2.1. Bei Rückfragen zu den Forschungen des Vorgängers soll
dieser dem Nachfolger Auskunft geben.
6.5. Falls in einer Arbeit eines Berufskollegen Fehler erkennbar
sind, so ist ihm vor jeder weiteren Verwendung oder Bewertung
Gelegenheit zur Erklärung, Berichtigung oder Verteidigung zu
geben.
6.7. Über Auseinandersetzungen zwischen Berufsgenealogen, die
Mitglieder des Berufsverbandes sind, auch wenn sie im Verhältnis
Auftraggeber-Beauftragter liegen, entscheidet in erster Instanz
immer ein vom Berufsverband zu bildendes Schiedsgericht.
7.
Verhalten gegenüber Kunden
7.1. Die Privatsphäre des Auftraggebers ist zu achten.
Informationen, die dem Berufsgenealogen im Rahmen der Forschung
bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln, wenn sie
Persönlichkeitsrechte Lebender oder vor weniger als 10 Jahren
Gestorbener betreffen.
7.2. Erfahrung, Kenntnisse und Lauterkeit sind stets zum Vorteil
des Auftraggebers zu verwenden.
7.3. Der Berufsgenealoge hat in der Muttersprache des
Auftraggebers zu korrespondieren, wenn nichts anderes vereinbart
wurde. Tritt ein Kunde einer Muttersprache an ihn heran, die
nicht in seinem Angebot enthalten ist, kann der Berufsgenealoge
eine gebräuchliche internationale Sprache vorschlagen, im
Zweifel englisch.
7.4. Briefe und Anfragen von Auftraggebern oder Interessenten
müssen beantwortet werden, wenn sie mindestens Rückporto
enthalten, die Tätigkeit als Berufsgenealoge überhaupt betreffen
sowie verständlich, seriös und annähernd konkret sind.
7.4.1. Die erste Reaktion auf eine Anfrage sollte spätestens
drei Monate nach Eingang der Anfrage erfolgen, wobei
Ferienzeiten nicht mitzurechnen sind.
7.4.2. Die Antwort auf eine Anfrage eines Interessenten soll
mindestens die Verfügbarkeit für bestimmte Arbeiten, die Art und
Weise des Forschungsberichts, ein Zeitrahmen für die Forschung,
sowie das verlangte Honorar angeben.
7.4.3. Die Berechnung eines Honorars allein schon für die in
7.4.2. genannten Angaben ist unzulässig. Wenn die Durchsicht des
vom Interessenten eingereichten Materials den üblichen
Zeitrahmen überschreitet, kann der Berufsgenealoge dem
Interessenten mitteilen, dass die Bearbeitung nur gegen Honorar
erfolgen wird.
7.5. Wenn ein Auftrag angenommen wurde, muss er auch ausgeführt
werden, sofern dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
möglich ist.
7.5.1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist,
kann der Auftraggeber nicht verlangen, dass der Auftrag durch
den Beauftragten persönlich durchgeführt wird. Dieser kann sich
Mitarbeiter, Angestellter oder der Beauftragung Dritter
bedienen, die den Auftrag bearbeiten.
7.5.2. In den Fällen des 7.5.1. bleibt die rechtliche und
inhaltliche Verantwortung jedoch beim durch den Auftraggeber
beauftragten Berufsgenealogen.
7.6. Wenn sich der Forschungsbeginn oder -fortgang verzögert,
müssen dem Auftraggeber Zwischenbescheide über den Stand der
Forschung gegeben werden, mindestens einmal pro Jahr.
7.7. Die Preisgestaltung des Berufsgenealogen für seine Arbeit
liegt unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, was ihre
Höhe angeht.
7.7.1. Der Berufsgenealoge ist nicht zu einheitlichen Tarifen
allen Auftraggebern gegenüber verpflichtet.
7.7.3. Einmal mit einem Auftraggeber vereinbarte Preise gelten
zwischen dem Berufsgenealogen und diesem Auftraggeber so lange,
bis mit dem Auftraggeber neue Preise vereinbart werden.
7.7.3.1. Eine solche neue Vereinbarung gilt auch dann als
abgeschlossen, wenn der Berufsgenealoge dem Auftraggeber
mitteilt, dass er künftigen Forschungen andere Tarife zugrunde
legen würde, wenn der Auftraggeber dem nicht binnen einer
angemessenen Frist widerspricht.
7.7.3.2. Die Berechnung erhöhter Ansätze ist nicht zulässig,
wenn der Auftraggeber davon nicht vorher unterrichtet wurde.
7.7.4. Dem Auftraggeber kann auch sonst nicht mehr berechnet
werden, als vorher vereinbart wurde.
7.7.4.1. Beruht ein Auftrag eines Auftraggebers auf einem
Kostenvoranschlag, so ist eine Abweichung in der Berechnung nach
oben bis zu 15 % gerechtfertigt.
7.7.4.2. Das Angebot des Berufsgenealogen muss genau angeben, ob
es sich um ein einzuhaltendes Pauschalpreis-Angebot oder um
einen Kostenvoranschlag handelt, bei dem die Endberechnung
abweichen kann.
7.8. Der Berufsgenealoge kann seine Dienste nach Zeit
(Stunden-/Tage-/Wochenansätze) oder nach Erfolg (Ansätze für
gefundene Daten oder Personen) oder bei einer konkreten Aufgabe
auch pauschal berechnen.
7.8.1. Ein einmal vereinbarter Berechnungsmodus kann nicht
einseitig durch den Berufsgenealogen geändert werden.
7.8.2. Bei der Berechnung der Dienste nach Zeit garantiert der
Berufsgenealoge nicht für einen bestimmten Erfolg. Es handelt
sich um einen Dienst-, nicht um einen Werkvertrag.
7.8.3. Im Zweifel handelt es sich um einen Dienst-, nicht um
einen Werkvertrag.
7.8.4. Berechnet der Berufsgenealoge seine Dienste nach Zeit,
darf er nur die wirklich verwendete Zeit berechnen.
7.8.5. Bei der Berechnung nach Zeit sind unterschiedliche Tarife
für Forschungszeit, Büro- bzw. Berichtszeit und Reisezeit
möglich, aber nicht notwendig.
7.9. Dem Auftraggeber darf nur berechnet werden, was die
Forschung betrifft und geeignet ist, die Forschung inhaltlich
weiter zu bringen.
7.9.1. Bei der Frage, was geforscht werden soll, ist der Wille
des Auftraggebers ausschlaggebend, wie er in seinem Auftrag zum
Ausdruck kommt.
7.9.1.1. Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen,
sondern auf das, was der Auftraggeber nach aller Lebenserfahrung
meint.
7.9.1.2. Bei Zweifeln oder Unklarheiten über den Inhalt des
Auftrages muss rückgefragt werden. Forschungen aufs geradewohl
in der Hoffnung, der Auftraggeber werde das Ergebnis
akzeptieren, können nicht dem Auftraggeber berechnet werden.
7.9.2. Der Berufsgenealoge kann neben der Forschungstätigkeit
auch seine Bürozeit berechnen. Diese darf alle Vorgänge
enthalten, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, also auch
das Angebot, die Rechnungsstellung, Briefwechsel mit dem
Auftraggeber und die Zeit zum Studium des konkreten Falls.
7.9.3. Im Rahmen des wissenschaftlich Gebotenen oder auch nur im
konkreten Fall Naheliegenden, kann der Berufsgenealoge
Forschungen auch dann durchführen, wenn zweifelhaft ist, ob für
den konkreten Fall Ergebnisse gefunden werden. Er muss jedoch
auf Rückfrage eine stichhaltige Begründung angeben können, warum
er diese Forschung durchgeführt hat. Solche Forschungen
sollen sich materiell in einem im Verhältnis zum Gesamtauftrag
angemessenen Rahmen bewegen. Dies gilt nicht, wenn der gesamte
Auftrag eine Risikoforschung betrifft.
7.9.4. Bei Forschungen, die zusätzlich oder erneut durchzuführen
sind, weil die vorhergehende Forschungen auf Fehler
zurückzuführen sind, ist zu unterscheiden:
7.9.4.1. Wurde der Fehler schon vom Auftraggeber angegeben oder
liegt er zwar beim Berufsgenealogen, wurde aber durch vom
Auftraggeber unvollständig oder später gelieferte oder
unrichtige Angaben, Dokumente o.ä. verursacht, kann der
Berufsgenealoge den zusätzlichen Aufwand für die Korrektur voll
dem Auftraggeber berechnen.
7.9.4.2. Wurde der Fehler grob fahrlässig durch den
Berufsgenealogen verursacht, darf die Nach- bzw. Neubearbeitung
bis zu dem Betrag, den der Auftraggeber für den fehlerhaften
Teil bereits bezahlt hat, nicht nochmals berechnet werden. Als
grob fahrlässig gilt hier auch grob fahrlässige Unkenntnis von
Quellen.
7.9.4.3. Beruht der Fehler zwar auf einem Fehler des
Berufsgenealogen, ist dieser jedoch nach gründlicher Prüfung der
für die Frage relevanten Quellen und nach den wissenschaftlichen
Grundsätzen zustande gekommen, so dass ein anderer Fachmann zu
demselben Fehler kommen kann, ist eine Berechnung der Nach- bzw.
Neubearbeitung zulässig. Der Berufsgenealoge sollte jedoch nach
eigenem Ermessen eine Preisreduktion anbieten, je nachdem, wie
schwerwiegend der eigene Fehler war. Empfohlen wird hier auf
alle Fälle ein Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Dieser wird
die Nachberechnung auch um so mehr akzeptieren, je besser der
Berufsgenealoge begründen kann, wie es zu dem Fehler kam.
7.9.4.4. Beruht der Fehler auf einer Fehlidentifikation oder
einem sonstigen Fehlschluss, gilt dasselbe wie unter 7.9.4.3.
Gesagte, wenn die Identifikation bzw. der Fehlschluss in einem
wissenschaftlich einwandfreien Verfahren zustande kam und der
Berufsgenealoge eine Begründung liefern kann, warum er die Frage
im konkreten Fall so und nicht anders entschieden hat. Diese
Begründung muss wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechen.
7.9.4.5. Lässt sich ein Fehler nur aufgrund neuer Quellen
korrigieren, die nicht berücksichtigt wurden, kann der
Berufsgenealoge den zusätzlichen Aufwand für die Korrektur voll
dem Auftraggeber berechnen, wenn das Auftauchen der Quellen in
Fachkreisen wirklich neu ist.
7.9.4.6. Wenn der Berufsgenealoge nachweisen kann, dass er die
Forschung tatsächlich durchgeführt hat, muss der Auftraggeber
das Vorliegen eines Fehlers nachweisen, wenn er die Bezahlung
der Leistung für den fehlerhaften Teil verweigern will. An den
Nachweis der Durchführung einer Forschung sind keine allzu
strengen Anforderungen zu stellen, da eine Forschung in aller
Regel keine Spuren hinterlassen soll. Ausreichend ist das
Erscheinen in Präsenzlisten, soweit bei Archiven solche geführt
werden, das Aufheben von Bestellscheinen für Archivalien, aber
auch allein die exakte Angabe vom Datum der Forschung und der
benützten Quellen.
7.10. Der Auftraggeber kann vom Berufsgenealogen eine nach
einzelnen Rechnungsposten (Zeitaufwand, einzelne Kosten)
aufgeschlüsselte Abrechnung verlangen. Der Berufsgenealoge ist
aber nicht verpflichtet, ohne Aufforderung eine solche Rechnung
zu liefern, kann vielmehr den Gesamtbetrag in Rechnung stellen.
7.11. Der Berufsgenealoge ist nicht verpflichtet, den
Auftraggeber persönlich zu empfangen (vgl. insbesondere oben
3.3.).
7.12. Streitigkeiten
7.12.1. Für Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem
Berufsgenealogen soll der Berufsgenealoge in erster Instanz das
Schiedsgericht anrufen
7.12.2. Der Berufsverband empfiehlt seinen Mitgliedern, als
Gerichtsstand in erster Instanz für Streitigkeiten zwischen
Auftraggeber und Berufsgenealogen immer das Schiedsgericht des
Berufsverbands zu vereinbaren. Sofern er dies tut, ist für
solche Streitigkeiten das Schiedsgericht immer erste Instanz.
7.12.3. Der Berufsgenealoge ist verpflichtet, in Streitfällen
dem Schiedsgericht Auskunft zu erteilen. Er soll auf Verlangen
auch Akteneinsicht gewähren.
8.
Gültigkeitsbereich
8.1. Diese allgemeine Leitlinien gelten im Gegensatz zu den
"verbindlichen "Berufsgrundsätzen" des Verbandes
deutschsprachiger Berufsgenealogen nicht als verpflichtend,
dienen dessen Mitgliedern aber als Wegweiser für ihre berufliche
Tätigkeit und für die Aus- und Weiterbildung von
Berufsgenealogen als Zielvorgabe.
8.2. Der Verband deutschsprachiger Berufsgenealogen empfiehlt
seinen Mitgliedern, die "verbindlichen Berufsgrundsätze" zum
Vertragsbestandteil ihrer Vereinbarungen mit Auftraggebern zu
machen, sofern sie nicht lediglich das Verhältnis der Mitglieder
untereinander betreffen.
8.3. Diese allgemeinen Leitlinien gelten so lange, bis der
Verband der deutschsprachigen Berufsgenealogen neue beschließt.
Diese allgemeinen Leitlinien wurden vom Verband
deutschsprachiger Berufsgenealogen anlässlich der
Mitgliederversammlung am 18.09.1993 verabschiedet.
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