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Verbindliche Berufsgrundsätze
für die Mitglieder
des Verbandes deutschsprachiger Berufsgenealogen
Zur
Klarstellung soll vorweg betont werden, dass im folgenden Text
immer dann selbstverständlich auch weibliche bzw. männliche
Personen gemeint sind, wenn der Einfachkeit halber auch nur
jeweils die andere Geschlechts-Form verwendet wird.
Im Folgenden bedeutet
beanspruchte Epoche den ungefähren Zeitraum, für den der
Berufsgenealoge seine Dienste anbietet, beanspruchte Region den
ungefähren geographischen Raum, für den der Berufsgenealoge
seine Dienste anbietet, Forschungsbereich die beanspruchte
Epoche und die beanspruchte Region, Berufsgenealoge ein
Mitglied des Verbandes deutschsprachiger Berufsgenealogen
1. Persönliche
Voraussetzungen
1.1. Berufsgenealogen
müssen keine persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
2. Fachliche Voraussetzungen
2.1. Ausbildung,
Erfahrung und Weiterbildung sollen gewährleisten, dass alle im
Forschungsgebiet auftretenden Fälle fachkundig bearbeitet werden
können. Die Fertigkeiten sind systematisch zu entwickeln und auf
dem neuesten Stand zu halten.
2.2. Deutsche Sprache
Berufsgenealogen im
deutschsprachigen Raum müssen auf deutsch korrespondieren und
wenigstens in Ansätzen deutsche Konversation betreiben können.
Sie müssen in der Lage sein, den Wortlaut der für ihren
Forschungsbereich üblichen Quellen zu verstehen.
2.3. Fremdsprachen
2.3.1. Wenn ein
Berufsgenealoge in einer Region seine Dienste öffentlich
anbietet, in deren Sprache er nicht korrespondieren kann, muss
er dabei angeben, in welchen Sprachen mit ihm korrespondiert
werden kann. Der Begriff "öffentlich anbieten" umfasst dabei
nicht die direkte Kontaktaufnahme mit einem konkreten möglichen
Auftraggeber.
2.3.2. Weitere
Fremdsprachenkenntnisse richten sich danach, welche Sprachen die
Quellen seines Forschungsbereichs umfassen.
2.4. Lateinkenntnisse
2.4.1.
Lateinkenntnisse sind Voraussetzung in dem Rahmen, in dem der
Berufsgenealoge tätig ist. Sie richten sich danach, welche
Quellen sein Forschungsangebot umfasst.
2.5. Schriftkunde
(Paläographie)
2.5.1. Schriftkunde
muss soweit beherrscht werden, dass eine durchschnittliche
Handschrift aus der beanspruchten Epoche, ohne wesentliche oder
sinnverändernde Fehler verstanden und wiedergegeben werden kann.
2.5.2. Die Kenntnis
der Druckschrift der beanspruchten Epoche ist Voraussetzung,
insbesondere die der deutschen Fraktur.
2.5.3. Die Kenntnis
der römischen und deutschen Zahlzeichen ist Voraussetzung.
2.5.4.. Die
wichtigsten Nachschlagewerke zur Auflösung von Abkürzungen
müssen bekannt sein.
2.4.5.
Berufsgenealogen dürfen nur diejenigen Quellen verwenden, deren
Sinn sie erfassen können.
2.6. Zeitrechnung
(Chronologie)
Nachschlagewerke zur
Chronologie müssen bekannt sein.
2.7. Wappenkunde
(Heraldik)
Kenntnisse in
Wappenkunde sind nicht nötig.
2.8. Siegelkunde
(Sphragistik)
Kenntnisse in
Siegelkunde sind nicht nötig.
2.9. Namenskunde
2.9.1. Grundzüge und
geographische Besonderheiten des Namensrechts im
Forschungsbereich müssen bekannt sein.
2.9.2 Kenntnisse der
Namenkunde im Sinne der Deutung oder Etymologie von Familien-
und Vornamen werden nicht verlangt.
2.10. Urkundenlehre
Kenntnisse in
Urkundenlehre werden sind nötig, soweit es die beanspruchte
Forschungsepoche erfordert.
2.11.
Rechtswissenschaft
2.11.1. Rechtliche
Kenntnisse sind Voraussetzung, soweit sie für die Genealogie
relevant sind, z.B. Verwandtschaftsgrade im zivilrechtlichen und
kirchenrechtlichen Sinn, Legitimationen, Ehedispense.
2.11.2. Historische
Rechtsinstitute und Rechtsbegriffe der beanspruchten Region und
Epoche sollten in ihren Grundzügen bekannt sein (z.B. Lehen,
Mannrecht, Reichskammergericht, Proklamation).
2.11.3. Unbekannte
Rechtsbegriffe müssen mit Hilfsmitteln feststellbar sein.
2.12. Genealogie
2.12.1. Kenntnisse
der genealogischen Terminologie und der genealogischen Zeichen
sind unentbehrlich. Dazu gehört auch die Kenntnis der zwei
grundsätzlichen Forschungsrichtungen (Aszendenz und Deszendenz).
2.12.2. Bei
Korrespondenz in einer Fremdsprache sollten die dort geläufigen
genealogischen Fachausdrücke und Abkürzungen bekannt sein.
2.12.3. Der Umgang
mit Grundproblemen der genealogischen Forschung muss beherrscht
werden. Dazu gehören vor allem das Problem der Filiation, sowie
das der Personenidentität bzw. -verwechslung; ferner biologische
Gesetzmäßigkeiten wie die Dauer einer Schwangerschaft oder die
Gebärfähigkeit einer Frau.
2.12.4. Ein
genealogisches Problem muss erfasst, Wege und Quellen zu seiner
Lösung genannt, diese kritisch betrachtet sowie eine Lösung
geboten werden können, wenn es eine Lösung gibt bzw. mehrere
Möglichkeiten aufgezeigt werden können, wenn mehr als eine
Lösung übrig bleibt.
2.13. Geographie
2.13.1 Gute
geographische Kenntnisse der beanspruchten Region sind
Voraussetzung. Der Berufsgenealoge muss mit Hilfsmitteln die
Zuordnung von Ortsbezeichnungen innerhalb des beanspruchten
Gebiets identifizieren können, auch wenn sie leicht entstellt
oder in anderen Sprachen angegeben sind.
2.13.2. Er muss
ferner in der Lage sein, mit Hilfsmitteln die administrative,
gerichtliche und kirchliche Zugehörigkeit eines Ortes innerhalb
des von ihm beanspruchten Gebiets zu bestimmen. Er muss dazu mit
der Struktur und der Begrifflichkeit der Verwaltungs-, Gerichts-
und kirchlichen Organisation vertraut sein.
2.13.3. Grundlagen
der Territorialentwicklung im beanspruchten Gebiet müssen
bekannt sein, ebenso Hilfsmittel zur Lösung von Detailfragen.
2.14. Geschichte
Grundzüge der
historischen Entwicklung im Forschungsbereich müssen bekannt
sein, ebenso Hilfsmittel zur Lösung von Detailfragen.
2.15 Quellenkunde
2.15.1. Genealogisch
Quellen umfassen alles, was Hinweise auf verwandtschaftliche
Beziehungen zwischen Individuen geben kann. Hier sind die
wesentlichen Quellen die Personenstandsregister (Kirchenbücher,
[zivil]-standesamtliche Register und Familienregister bzw. deren
regionales und historisches Korrespondent, sofern letztere nicht
zu ersteren oder zweiteren gerechnet werden).
2.15.2. Da eine
Verknüpfung von Individuen biografische Angaben über dieselben
voraussetzt, ist genealogische Forschung auch mit der Auswertung
von biografischen Quellen befasst. Je nach Aufgabenstellung
beinhaltet eine genealogische Forschung daher - in
unterschiedlichem Maße - auch Angaben zur Person (vgl. unten
4.2.1.).
2.15.3. Der
Berufsgenealoge muss mit den wesentlichen Quellen des
Forschungsbereichs vertraut sein.
2.15.4. Er muss
insbesondere das Einführungsjahr der standesamtlichen
Registerführung, sowie die ungefähre Laufzeit der Kirchenbücher
kennen.
2.15.5.
Ausführlichkeit und genealogische Relevanz der Einträge in
diesen Registern müssen in ihrer zeitlichen Abhängigkeit bekannt
sein.
2.15.6. Der Lagerort
der unter 2.12.1. genannten Quellen bzw. von deren jeweiligen
Zweitschriften muss zumindest mit Hilfsmitteln feststellbar
sein, soweit dies möglich ist.
2.15.7. Über weitere
Quellen muss er in Grundzügen nach Art und Verwendbarkeit
Bescheid wissen, und zwar um so mehr, je mehr eigentliche
Personenstandsregister fehlen, lückenhaft oder aussageschwach
sind. Auch hier muss er in Grundzügen die Lagerorte angeben
können.
2.15.8.
Quelleneditionen oder Fachliteratur muss er kennen, soweit es
sich um Standardwerke des Forschungsbereichs handelt.
2.16. Elektronische
Datenverarbeitung
Kenntnisse in diesem
Bereich sind nur insoweit nötig, als der Berufsgenealoge die
elektronische Datenverarbeitung als Hilfsmittel einsetzt.
2.17. Spezialgebiete
Wer Forschungen in
gezielten Spezialbereichen (z.B. Migrationsforschung, Adel,
religiöse Minderheiten) anbietet, muss diesbezüglich auch
zusätzliche Spezialkenntnisse besitzen.
3. Betriebliche Voraussetzungen
3.1. Das Auftreten in
der Öffentlichkeit, insbesondere die Werbung des
Berufsgenealogen darf nicht irreführend, falsch oder übertrieben
sein.
3.1.1. Die Firma oder
der Name, unter der der Berufsgenealoge in der Öffentlichkeit
auftritt, dürfen nicht irreführend oder übertrieben sein.
3.1.2. Es darf nichts
schriftlich oder mündlich behauptet werden, was bekanntermaßen
falsch oder unbeweisbar ist.
3.1.3. Der
Berufsgenealoge darf in der Öffentlichkeit nur für solche
Forschungsbereiche werben, für die er die Voraussetzungen nach
Nummer 2 dieser Richtlinien erfüllt.
3.2. Der Betrieb des
Berufsgenealogen muss in geordnetem Geschäftsstil geführt
werden. Eine eigentliche kaufmännische Ausbildung ist nicht
erforderlich.
3.2.1.
Vorauszahlungen dürfen auf Verlangen des Auftraggebers erst dann
zum privaten oder geschäftlichen Gebrauch verwendet werden, wenn
die entsprechenden Arbeiten geleistet worden sind oder gerade
geleistet werden.
3.2.2. Wenn
irgendwelche persönlichen oder finanziellen Interessen die
Unparteilichkeit gegenüber einem Auftraggeber beeinträchtigen,
sind diese dem Auftraggeber gegenüber anzugeben.
3.3. Berufsgenealogen
müssen keine Räumlichkeiten für Publikumsverkehr zur Verfügung
stellen.
3.4. Zeit- und
Kostenaufwand, der dem Berufsgenealogen dadurch entsteht, dass
er minimale Fachliteratur nicht in seiner eigenen Bibliothek
hat, sondern auswärts konsultieren muss, dürfen einem
Auftraggeber nicht berechnet werden, sondern nur der Aufwand der
Konsultation selbst.
3.5. Das Urheberrecht
für die Forschungsberichte liegt beim Berufsgenealogen.
3.5.1. Der
Berufsgenealoge darf Forschungsergebnisse, für die er von einem
Auftraggeber bezahlt worden ist, nur im Rahmen der
Vereinbarungen mit diesem Auftraggeber für sich oder Dritte
verwerten.
3.5.2. Sind keine
Abmachungen getroffen worden, so kann der Berufsgenealoge die
Ergebnisse auf jeden Fall für weitere Forschungen oder den
Aufbau eigener Dateien verwenden.
3.5.3. Nach dem Tode
eines Auftraggebers kann der Berufsgenealoge, wenn mit dem
Auftraggeber nichts anderes vereinbart worden war, frei über die
Forschungsergebnisse verfügen, ohne an Einschränkungen gebunden
zu sein.
4. Forschungsmethode
4.1. Die Wahl der
Forschungsmethoden und der Quellen trifft der Berufsgenealoge
aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung nach bestem Wissen und
Gewissen, wobei er darauf bedacht sein soll, das Ziel möglichst
genau in möglichst kurzer Zeit zu erreichen.
4.2. Das
Forschungsziel ist in aller Regel durch den Auftrag vorgegeben.
4.2.1. Hat der
Auftrag ohne nähere Spezifikation die Forschung allgemein ganz
oder teilweise nach den Ahnen oder Nachfahren einer Person zum
Gegenstand, so muss der Berufsgenealoge, sofern
Personenstandsquellen vorhanden und zugänglich sind, in erster
Linie mit gleichem Schwerpunkt die Ermittlung der Vitaldaten
(Geburt/Taufe, Heirat[en], Tod/Beerdigung) der betreffenden
Personen versuchen
4.2.1.1. Die
Beschränkung auf die eine oder andere Kategorie aus Gründen des
Aufwands ist unseriös.
4.2.1.2. Forschungen
nach weiteren Lebensumständen der einzelnen erforschten Personen
sind zwar ebenfalls wesentlich, jedoch sollen zumindest
vorrangig die reinen Vitaldaten einer Person ermittelt werden.
4.3. Bei
ungewöhnlichen Erscheinungen, Widersprüchen verschiedener
Quellen oder bei Annahmen ist die von Historikern entwickelte
Quellenkritik anzuwenden, um zu überprüfen, wie glaubwürdig die
einzelnen Angaben bzw. die ihnen zugrunde liegenden Quellen bzw.
deren Auswertung sind.
4.4. Das wesentliche
Element der Genealogie ist die Filiation, d.h. die Abstammung
einer Person von einer bzw. zwei anderen. Fehler bei
biografischen Angaben, auch Vitaldaten, sind weniger gravierend
als Fehler in der Filiation, da die ganze Fortsetzung der
Forschung, die am falschen Bindeglied hängt, ebenfalls falsch
ist. Daher ist der Filiation besondere Aufmerksamkeit zu
widmen.
4.4.1. Kommen mehrere
Personen für eine Identifikation in Betracht, so sind alle
Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen.
4.5. Der Umgang mit
Quellen muss in Bezug auf deren Material und Zustand schonend
sein.
4.5.1. Er richtet
sich nach den Benutzungsordnungen der jeweiligen Archive und
Bibliotheken. Sofern solche nicht existieren, gelten folgende
Grundsätze:
4.5.2. Quellen dürfen
nicht gestohlen, beschädigt, manipuliert oder als
Schreibunterlage benutzt werden.
4.5.3. Auch ein
Furtum Usus (vorübergehende Gebrauchsentwendung) ist nicht
erlaubt.
4.5.4.
Handschriftliche Zusätze sind nur mit Bleistift und nur mit
Zustimmung des Eigentümers oder Archivs möglich.
4.5.5. Fotokopieren
von Quellen ist nur dann erlaubt, wenn keine Beschädigung
derselben zu befürchten ist.
5. Forschungsbericht
5.1. Der
Forschungsbericht sollte, wenn nichts anderes vereinbart wurde,
mindestens in Schreibmaschinenschrift oder als Ausdruck
abgeliefert werden.
5.1.1. Das Erstellen
eines Forschungsberichts mittels Elektronischer
Datenverarbeitung kann vom Auftraggeber nicht verlangt werden.
5.1.2. Die Sprache
des Berichts richtet sich nach der vereinbarten
Korrespondenzsprache (vgl. unten 7.). Einfach zu übersetzende
Begriffe sollen übersetzt wiedergegeben werden. Sofern es sich
um schwer übersetzbare Fachbegriffe oder rechtshistorische oder
lokalhistorische Ausdrücke handelt, sollen diese wenigstens beim
ersten Auftauchen in der deutschen Fassung mit einer
ausreichenden Übersetzung oder Umschreibung wiedergegeben
werden. Danach kann entweder der deutsche Begriff oder ein
fremdsprachiges Äquivalent verwendet werden.
5.1.3. Eine bestimmte
Form des Forschungsberichts kann vom Auftraggeber nicht verlangt
werden, wenn vorher nichts anderes vereinbart wurde. Auf die
Wünsche des Auftraggebers soll aber Rücksicht genommen werden.
5.2. Als Tatsache
darf nur berichtet werden, was durch entsprechende Dokumente
belegt werden kann.
5.2.1. Ein Dokument
darf nicht wissentlich falsch zitiert werden, eine zweifelhafte
Quelle nicht als zuverlässig hingestellt werden.
5.2.2. Forschungen
Dritter dürfen nicht als eigene Forschungen dargestellt oder ein
solcher Eindruck erweckt werden. Ausnahmen sind in Punkt 5.5.5.
und 5.5.6. geregelt.
5.3. Der
Forschungsbericht sollte die für die Zielsetzung wesentlichen
Ergebnisse der Forschung (vgl. oben Nr. 4) wiedergeben.
5.3.1. Der
Forschungsbericht sollte das Wesentliche der einzelnen Dokumente
wiedergeben.
5.3.2. Was wesentlich
ist, hängt von der Vorkenntnis des Auftraggebers ab und davon,
ob ein Gesichtspunkt für die weitere Forschung sowie für die
Argumentation in einem fraglichen Punkt wichtig ist.
5.3.3. Wesentlich für
ein Ereignis sind auf jeden Fall dessen Ort und Datum.
5.4. Eine
Dokumentation - Fotokopien, fotographische Aufnahmen oder
Abschriften der einzelnen Dokumente - müssen vom
Berufsgenealogen nur dann abgeliefert werden, wenn dies vorher
vereinbart wurde und soweit dies zulässig ist.
5.5. Quellen müssen
angegeben werden.
5.5.1. Die Quellen
sollen so angegeben werden, dass sie jeder geübte Genealoge
finden kann.
5.5.1.1. Bei Archiven
muss nicht nur das Archiv als solches angegeben werden, sondern
auch das verwahrende Archiv, wenn beides nicht identisch ist.
5.5.1.2. Die Signatur
sowie die Seitenzahl- oder Folienangabe einer Quelle ist, soweit
vorhanden, ebenfalls anzugeben. Auf die Angabe von Seitenzahl-
oder Folienangabe kann verzichtet werden, wenn aus der Art der
Quelle (z.B. chronologische oder alphabetische Reihenfolge)
ersichtlich ist, wo der Eintrag zu finden ist.
5.5.1.3. Gedruckte
Quellen sind nach internationalem bibliographischen Standard
anzugeben; sie müssen mindestens Vorname und Name des Verfassers
oder Herausgebers, Titel, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr
enthalten, sowie die Band- und Seitenzahl bzw. bei Lexika das
Stichwort.
5.5.2. Wenn eine
Quelle nur teilweise, aber nicht vollständig ausgeschöpft wurde,
soll auf jeden Fall angegeben werden, in welchem Umfang sie
ausgeschöpft wurde.
5.5.3. Summarische
Quellenangaben sind zulässig, wenn sie den übrigen Anforderungen
unter Punkt 5.5. gerecht werden.
5.5.3.1. Bei
Kirchenbüchern reicht in der Regel die Angabe der Konfession,
des Ortes und bei mehreren Kirchgemeinden am Ort deren Name,
wenn mit diesen Angaben die Eintragung ohne Suche zu finden ist.
Wenn sich ein Eintrag außerhalb der Reihenfolge oder an nicht zu
erwartender Stelle befindet, muss auf diese Stelle gesondert
hingewiesen werden.
5.5.3.2.
Geburts-/Tauf, Heirats- und Sterbe-/Beerdigungsangaben dürfen
zusätzlich zu den Voraussetzungen in Nr. 5.5.3.1. nur dann ohne
Quellenangabe zitiert werden, wenn die Angabe unmittelbar vom
Berufsgenealogen selbst aus dem betreffenden Kirchenbuch
entnommen wurde.
5.5.4. Wird auf
Initiative des Berufsgenealogen die Forschung ganz oder
teilweise durch Dritte ausgeführt (z.B. Unterauftrag,
Korrespondenz), sollte neben den Quellen, die der Dritte
verwendet hat, der Dritte genannt werden.
5.5.5. Wird eine
Forschung von einem Büro mit mehreren Partnern oder mit
Angestellten durchgeführt, so müssen die einzelnen an der
Forschung Beteiligten nicht genannt werden.
5.6. Angaben von Ort,
Datum und Quellen müssen so ausführlich sein, dass sie von einem
geübten Genealogen nachvollzogen, also verifiziert oder
falsifiziert werden können.
5.6.1. Insbesondere
bei Ortsnamen ist dabei auf namensgleiche Varianten zu achten.
5.6.2. Ein
Forschungsbericht muss so beschaffen sein, dass ein geübter
Genealoge die Forschung fortsetzen kann, ohne bereits geleistete
Arbeiten zu wiederholen.
5.7. Abkürzungen sind
zulässig, sollen jedoch erklärt werden, wenn sie nicht in der
Berichtssprache allgemein fachüblich sind.
5.8. Treten im Rahmen
der Forschung Fragen oder verschiedene Möglichkeiten auf, so
muss der Forschungsbericht eine Begründung enthalten, die alle
Elemente der Argumentation enthält, warum gerade die eine
Antwort auf die Frage bzw. die eine Möglichkeit gewählt wurde.
Es müssen sowohl alle Gesichtspunkte, Argumente und Rückschlüsse
genannt werden, die für eine Begründung sprechen als auch alle,
die dagegen sprechen. Die Argumentation muss von einem geübten
Genealogen nachvollzogen werden können.
5.9. Bei fehlenden
Daten oder Dokumenten ist der mögliche bzw. wahrscheinliche
Grund des Fehlens anzugeben.
5.10. Auf jeden Fall
sollte aus dem Forschungsbericht selbst ersichtlich sein, auf
welche Weise eine Angabe ermittelt wurde. Es sollte klar sein,
ob sie genau erfasst, errechnet oder geschätzt wurde.
5.11. Je nach dem
Kenntnisstand des Auftraggeber kann der Bericht auch kürzer oder
zusammengefasst abgegeben werden oder es kann auf frühere
Berichte Bezug genommen werden.
6. Verhalten gegenüber Kollegen
6.1. Die
Berufsgenealogen verkehren untereinander im Geiste der
Kollegialität.
6.1.1. Das
Berufsgeheimnis bleibt gewahrt.
6.1.2. Der
Berufsgenealoge verpflichtet sich, gegenüber Kollegen keinen
Vorteil aus gesetzwidrigem Verhalten oder der Monopolisierung
von dem Grunde nach öffentlich zugänglichen Quellen zu ziehen.
6.2. Verpflichtungen
gegenüber Berufskollegen sind einzuhalten.
6.3. Der Kunde hat
grundsätzlich freie Wahl, welchen Berufsgenealogen er
beauftragen will.
6.3.1. Ein
Berufsgenealoge darf einem anderen nicht durch aktives Verhalten
Kunden abwerben. Äußerungen, die den Kredit oder die
Qualifikation eines Berufsgenealogen beeinträchtigen können,
sind gegenüber möglichen und tatsächlichen Kunden zu
unterlassen, wenn sie sich nicht auf konkrete Verstöße beziehen,
die der Äußernde beweisen können muss. Darüber hinaus dürfen
die Arbeiten anderer Genealogen nur im Rahmen einer fachlichen
Abhandlung oder wissenschaftlichen Auseinandersetzung kritisch
erörtert werden oder wenn sie für einen eigenen
Forschungsbericht herangezogen werden. In diesem Rahmen ist der
Berufsgenealoge nach freiem Ermessen befugt, die Arbeitsweise,
die Ausbildung, die Erfahrung und die konkreten Arbeit zu
würdigen, insbesondere wenn seine Wertung dazu führt, zu einem
anderen Ergebnis zu gelangen als der in Bezug genommene
Genealoge.
6.3.2. Bei einem
Wechsel des beauftragten Berufsgenealogen durch den Auftraggeber
darf der erste Berufsgenealoge seinen Nachfolger nicht
behindern.
6.3.2.1. Bei
Rückfragen zu den Forschungen des Vorgängers soll dieser dem
Nachfolger Auskunft geben.
6.4. Falls in einer
Arbeit eines Berufskollegen Fehler erkennbar sind, so ist ihm
vor jeder weiteren Verwendung oder Bewertung Gelegenheit zur
Erklärung, Berichtigung oder Verteidigung zu geben.
6.5. Über
Auseinandersetzungen zwischen Berufsgenealogen, die Mitglieder
des Berufsverbandes sind, auch wenn sie im Verhältnis
Auftraggeber-Beauftragter liegen, entscheidet in erster Instanz
immer ein vom Berufsverband zu bildendes Schiedsgericht.
7. Verhalten gegenüber Kunden
7.1. Die Privatsphäre
des Auftraggebers ist zu achten. Informationen, die dem
Berufsgenealogen im Rahmen der Forschung bekannt werden, sind
vertraulich zu behandeln, wenn sie Persönlichkeitsrechte
Lebender oder vor weniger als 10 Jahren Gestorbener betreffen.
7.2. Erfahrung,
Kenntnisse und Lauterkeit sind stets zum Vorteil des
Auftraggebers zu verwenden.
7.3. Briefe und
Anfragen von Auftraggebern oder Interessenten müssen beantwortet
werden, wenn sie mindestens Rückporto enthalten, die Tätigkeit
als Berufsgenealoge überhaupt betreffen sowie verständlich,
seriös und annähernd konkret sind.
7.3.1. Die erste
Reaktion auf eine Anfrage sollte spätestens drei Monate nach
Eingang der Anfrage erfolgen, wobei Ferienzeiten nicht
mitzurechnen sind.
7.3.2. Die Antwort
auf eine Anfrage eines Interessenten soll mindestens die
Verfügbarkeit für bestimmte Arbeiten, die Art und Weise des
Forschungsberichts, ein Zeitrahmen für die Forschung, sowie das
verlangte Honorar angeben.
7.3.3. Die Berechnung
eines Honorars allein schon für die in 7.3.2. genannten Angaben
ist unzulässig.
7.4. Wenn ein Auftrag
angenommen wurde, muss er auch ausgeführt werden, sofern dies
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen möglich ist.
7.4.1. Wenn nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, kann der Auftraggeber
nicht verlangen, dass der Auftrag durch den Beauftragten
persönlich durchgeführt wird. Dieser kann sich Mitarbeiter,
Angestellter oder der Beauftragung Dritter bedienen, die den
Auftrag bearbeiten.
7.4.2. In den Fällen
des 7.4.1. bleibt die rechtliche und inhaltliche Verantwortung
jedoch beim durch den Auftraggeber beauftragten
Berufsgenealogen.
7.5. Wenn sich der
Forschungsbeginn oder -fortgang verzögert, müssen dem
Auftraggeber Zwischenbescheide über den Stand der Forschung
gegeben werden, mindestens einmal pro Jahr.
7.6. Die
Preisgestaltung des Berufsgenealogen für seine Arbeit liegt
unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, was ihre Höhe
angeht.
7.6.1. Der
Berufsgenealoge ist nicht zu einheitlichen Tarifen allen
Auftraggebern gegenüber verpflichtet.
7.6.3. Einmal mit
einem Auftraggeber vereinbarte Preise gelten zwischen dem
Berufsgenealogen und diesem Auftraggeber so lange, bis mit dem
Auftraggeber neue Preise vereinbart werden.
7.6.3.1. Eine solche
neue Vereinbarung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der
Berufsgenealoge dem Auftraggeber mitteilt, dass er künftigen
Forschungen andere Tarife zugrunde legen würde, wenn der
Auftraggeber dem nicht binnen einer angemessenen Frist
widerspricht.
7.6.3.2. Eine
Berechnung erhöhter Ansätze ist nicht zulässig, wenn der
Auftraggeber davon nicht vorher unterrichtet wurde.
7.6.4. Dem
Auftraggeber kann auch sonst nicht mehr berechnet werden, als
vorher vereinbart wurde.
7.6.4.1. Beruht ein
Auftrag eines Auftraggebers auf einem Kostenvoranschlag, so ist
eine Abweichung in der Berechnung nach oben bis zu 15 %
gerechtfertigt.
7.6.4.2. Das Angebot
des Berufsgenealogen muss genau angeben, ob es sich um ein
einzuhaltendes Pauschalpreis-Angebot oder um einen
Kostenvoranschlag handelt, bei dem die Endberechnung abweichen
kann.
7.7. Der
Berufsgenealoge kann seine Dienste nach Zeit
(Stunden-/Tage-/Wochenansätze) oder nach Erfolg (Ansätze für
gefundene Daten oder Personen) oder bei einer konkreten Aufgabe
auch pauschal berechnen.
7.7.1. Ein einmal
vereinbarter Berechnungsmodus kann nicht einseitig durch den
Berufsgenealogen geändert werden.
7.7.2. Bei der
Berechnung der Dienste nach Zeit garantiert der Berufsgenealoge
nicht für einen bestimmten Erfolg. Es handelt sich um einen
Dienst-, nicht um einen Werkvertrag.
7.7.3. Im Zweifel
handelt es sich um einen Dienst-, nicht um einen Werkvertrag.
7.7.4. Berechnet der
Berufsgenealoge seine Dienste nach Zeit, darf er nur die
wirklich verwendete Zeit berechnen.
7.7.5. Bei der
Berechnung nach Zeit sind unterschiedliche Tarife für
Forschungszeit, Büro- bzw. Berichtszeit und Reisezeit möglich,
aber nicht notwendig.
7.8. Dem Auftraggeber
darf nur berechnet werden, was die Forschung betrifft und
geeignet ist, die Forschung inhaltlich weiterzubringen.
7.8.1. Bei der Frage,
was geforscht werden soll, ist der Wille des Auftraggebers
ausschlaggebend, wie er in seinem Auftrag zum Ausdruck kommt.
Hierbei ist nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern
auf das, was der Auftraggeber nach aller Lebenserfahrung meint.
7.8.2. Der
Berufsgenealoge kann neben der Forschungstätigkeit auch seine
Bürozeit berechnen. Diese darf alle Vorgänge enthalten, die mit
dem Auftrag in Zusammenhang stehen, also auch das Angebot, die
Rechnungsstellung, Briefwechsel mit dem Auftraggeber und die
Zeit zum Studium des konkreten Falls.
7.8.3. Im Rahmen des
wissenschaftlich Gebotenen oder auch nur im konkreten Fall
Naheliegenden, kann der Berufsgenealoge Forschungen auch dann
durchführen, wenn zweifelhaft ist, ob für den konkreten Fall
Ergebnisse gefunden werden. Er muss jedoch auf Rückfrage eine
stichhaltige Begründung angeben können, warum er diese Forschung
durchgeführt hat.
Solche Forschungen
sollen sich materiell in einem im Verhältnis zum Gesamtauftrag
angemessenen Rahmen bewegen. Dies gilt nicht, wenn der gesamte
Auftrag eine Risikoforschung betrifft.
7.8.4. Bei
Forschungen, die zusätzlich oder erneut durchzuführen sind, weil
die vorhergehende Forschungen auf Fehler zurückzuführen sind,
ist zu unterscheiden:
7.8.4.1. Wurde der
Fehler schon vom Auftraggeber angegeben oder liegt er zwar beim
Berufsgenealogen, wurde aber durch vom Auftraggeber
unvollständig oder später gelieferte oder unrichtige Angaben,
Dokumente o.ä. verursacht, kann der Berufsgenealoge den
zusätzlichen Aufwand für die Korrektur voll dem Auftraggeber
berechnen.
7.8.4.2. Wurde der
Fehler grob fahrlässig durch den Berufsgenealogen verursacht,
darf die Nach- bzw. Neubearbeitung bis zu dem Betrag, den der
Auftraggeber für den fehlerhaften Teil bereits bezahlt hat,
nicht nochmals berechnet werden. Als grob fahrlässig gilt hier
auch grob fahrlässige Unkenntnis von Quellen.
7.8.4.3. Beruht der
Fehler zwar auf einem Fehler des Berufsgenealogen, ist dieser
jedoch nach gründlicher Prüfung der für die Frage relevanten
Quellen und nach den wissenschaftlichen Grundsätzen zustande
gekommen, so dass ein anderer Fachmann zu demselben Fehler
kommen kann, ist eine Berechnung der Nach- bzw. Neubearbeitung
zulässig. Der Berufsgenealoge sollte jedoch nach eigenem
Ermessen eine Preisreduktion anbieten, je nachdem, wie
schwerwiegend der eigene Fehler war. Empfohlen wird hier auf
alle Fälle ein Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Dieser wird
die Nachberechnung auch um so mehr akzeptieren, je besser der
Berufsgenealoge begründen kann, wie es zu dem Fehler kam.
7.8.4.4. Beruht der
Fehler auf einer Fehlidentifikation oder einem sonstigen
Fehlschluss, gilt dasselbe wie unter 7.8.4.3. Gesagte, wenn die
Identifikation bzw. der Fehlschluss in einem wissenschaftlich
einwandfreien Verfahren zustande kam und der Berufsgenealoge
eine Begründung liefern kann, warum er die Frage im konkreten
Fall so und nicht anders entscheiden hat. Diese Begründung muss
wissenschaftlichen Grundsätzen entsprechen.
7.8.4.5. Lässt sich
ein Fehler nur aufgrund neuer Quellen korrigieren, die nicht
berücksichtigt wurden, kann der Berufsgenealoge den zusätzlichen
Aufwand für die Korrektur voll dem Auftraggeber berechnen, wenn
das Auftauchen der Quellen in Fachkreisen wirklich neu ist.
7.8.4.6. Wenn der
Berufsgenealoge nachweisen kann, dass er die Forschung
tatsächlich durchgeführt hat, muss der Auftraggeber das
Vorliegen eines Fehlers nachweisen, wenn er die Bezahlung der
Leistung für den fehlerhaften Teil verweigern will. An den
Nachweis der Durchführung einer Forschung sind keine allzu
strengen Anforderungen zu stellen, da eine Forschung in aller
Regel keine Spuren hinterlassen soll. Ausreichend ist das
Erscheinen in Präsenzlisten, soweit bei Archiven solche geführt
werden, das Aufheben von Bestellscheinen für Archivalien, aber
auch allein die exakte Angabe von Datum der Forschung und der
benützten Quellen.
7.9. Der Auftraggeber
kann vom Berufsgenealogen eine nach einzelnen Rechnungsposten
(Zeitaufwand, einzelne Kosten) aufgeschlüsselte Abrechnung
verlangen. Der Berufsgenealoge ist aber nicht verpflichtet, ohne
Aufforderung eine solche Rechnung zu liefern, kann vielmehr den
Gesamtbetrag in Rechnung stellen.
7.10. Der
Berufsgenealoge ist nicht verpflichtet, den Auftraggeber
persönlich zu empfangen (vgl. insbesondere oben 3.3.).
7.11. Streitigkeiten
7.11.1. Für
Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem
Berufsgenealogen soll der Berufsgenealoge in erster Instanz das
Schiedsgericht anrufen
7.11.2. Der
Berufsverband empfiehlt seinen Mitgliedern, als Gerichtsstand in
erster Instanz für Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und
Berufsgenealogen immer das Schiedsgericht des Berufsverbands zu
vereinbaren. Sofern er dies tut, ist für solche Streitigkeiten
das Schiedsgericht immer erste Instanz.
7.11.3. Der
Berufsgenealoge ist verpflichtet, in Streitfällen dem
Schiedsgericht Auskunft zu erteilen. Er soll auf Verlangen auch
Akteneinsicht gewähren.
8. Gültigkeitsbereich
8.1. Diese Grundsätze
sind für alle Mitglieder des Verbandes deutschsprachiger
Berufsgenealogen bindend.
8.1.1. Mit dem Antrag
auf Mitgliedschaft im Verband deutschsprachiger Berufsgenealogen
anerkennen Neumitglieder ausdrücklich diese Grundsätze als für
sie bindend an.
8.1.2. Gegenüber
denjenigen Mitgliedern im Verband deutschsprachiger
Berufsgenealogen, die im Angestelltenverhältnis Dritten
gegenüber verpflichtet sind, gelten die unter Nr. 3 und Nr. 7
aufgeführten Grundsätze nur insoweit, als die Verpflichtungen
dem Dritten gegenüber nicht berührt werden. In diesem Fall ist
Auftraggeber im Sinne der Grundsätze bzw. Kunde im Sinne der
unter Nr. 7 aufgeführten Grundsätze der Dritte, nicht der den
Dritten Beauftragende. Die übrigen Grundsätze gelten
uneingeschränkt.
8.1.3. Die unter
Nummer 6 genannten Grundsätze gelten nur zwischen Mitgliedern
des Verbandes deutschsprachiger Berufsgenealogen. Derjenige, der
nicht Mitglied des Verbandes deutschsprachiger Berufsgenealogen
ist, kann von einem Mitglied des Verbandes deutschsprachiger
Berufsgenealogen weder dem Verband noch Dritten gegenüber die
Einhaltung dieser Vorschriften ihm gegenüber verlangen.
8.1.4. Im Übrigen
können sowohl der Verband selbst als auch einzelne Mitglieder
und Auftraggeber des Mitglieds diesem gegenüber die Einhaltung
der Grundsätze verlangen. Die Einhaltung der Grundsätze kann vom
Auftraggeber dem Mitglied gegenüber auch dann verlangt werden,
wenn sie nicht zum Bestandteil der Vereinbarung zwischen dem
Mitglied und dem Auftraggeber gemacht worden sind, es sei denn,
sie wurden ausdrücklich abbedungen.
8.1.5. Erste Instanz
für alle Streitigkeiten, in denen sich jemand auf die Einhaltung
dieser Grundsätze berufen will, ist das Schiedsgericht des
Verbandes deutschsprachiger Berufsgenealogen.
8.2. Diese Grundsätze
gelten so lange, bis der Verband der deutschsprachigen
Berufsgenealogen mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder bei einer Mitgliederversammlung neue
beschließt, zu der unter schriftlicher Mitteilung der zu
beschließenden Änderungen oder Neufassungen fristgerecht
eingeladen wurde. Diese verbindlichen Berufsgrundsätze wurden
vom Verband deutschsprachiger Berufsgenealogen anlässlich der
Mitgliederversammlung am 18.09.1993 verabschiedet.
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